RA Friedemann Döblitz spricht einen sehr wichtigen Punkt an! Jeder einzelne Gegner/Kritiker des Corona-Regimes kann, sobald die umstrittene 3. Änderung des Infektionsschutzgesetzes sog. Gesetzeskraft erlangt haben sollte, dagegen Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe einlegen. Was er nicht dazusagte, was aber so ist:
1. Man braucht dazu keinen Rechtsanwalt.
2. Man hat 1 Jahr dazu Zeit (§ 93 Abs. 3 BVerfGG), doch so lange sollte man natürlich bei der Brisanz nicht warten.
3. Es ist hier nicht erst ein Instanzenweg zu durchlaufen, das wäre nicht zumutbar, was aber auch darzustellen ist (ist leicht machbar): "Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde." (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).
4. Das Verfahren ist kostenfrei.
5. Wenn das Tausende Menschen individuell für sich oder auch für ihre minderjährigen Kinder machen sollten, wird das den "moralischen Druck" auf das BVerfG ganz gewaltig erhöhen.
Das BVerfG schreibt selbst:
"Sonderfall Rechtssatzverfassungsbeschwerde
Mit der sogenannten Rechtssatzverfassungsbeschwerde können ausnahmsweise auch Gesetze, Rechtsverordnungen oder Satzungen unmittelbar angegriffen werden. In der Regel bedürfen Rechtsvorschriften jedoch des Vollzuges durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung, gegen die die betroffene Person zunächst den Rechtsweg vor den zuständigen Gerichten erschöpfen muss. In aller Regel ist die Verfassungsbeschwerde in solchen Fällen daher erst nach der Entscheidung des letztinstanzlichen Gerichts zulässig.
Die Rechtsnorm muss die beschwerdeführende Person selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschweren. Eine eigene und gegenwärtige Betroffenheit liegt regelmäßig vor, wenn die beschwerdeführende Person durch die Rechtsnorm mit einiger Wahrscheinlichkeit in ihren Grundrechten berührt wird. Unmittelbar ist die Rechtsbeeinträchtigung, wenn kein Vollzugsakt notwendig ist.
In Ausnahmefällen kann sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine Rechtsnorm richten, die noch vollzogen werden muss, z.B. wenn ein Rechtsweg nicht existiert oder wenn das Durchschreiten des Rechtsweges unzumutbar wäre. Im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht ist dies regelmäßig der Fall, denn es kann von keiner Person verlangt werden, zunächst eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu begehen, um die Verfassungswidrigkeit der Norm im fachgerichtlichen Verfahren geltend machen zu können."
Das ist jedenfalls allemal sinnvoller, als zum hundertsten Mal irgendeine Petition zu unterzeichnen, oder bittstellerisch bei Abgeordneten auf deren Einsicht zu hoffen.
Merkblatt zur Verfassungsbeschwerde des BVerfG:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/merkblatt.pdf?__blob=publicationFile&v=18
(RBK)
1. Man braucht dazu keinen Rechtsanwalt.
2. Man hat 1 Jahr dazu Zeit (§ 93 Abs. 3 BVerfGG), doch so lange sollte man natürlich bei der Brisanz nicht warten.
3. Es ist hier nicht erst ein Instanzenweg zu durchlaufen, das wäre nicht zumutbar, was aber auch darzustellen ist (ist leicht machbar): "Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde." (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).
4. Das Verfahren ist kostenfrei.
5. Wenn das Tausende Menschen individuell für sich oder auch für ihre minderjährigen Kinder machen sollten, wird das den "moralischen Druck" auf das BVerfG ganz gewaltig erhöhen.
Das BVerfG schreibt selbst:
"Sonderfall Rechtssatzverfassungsbeschwerde
Mit der sogenannten Rechtssatzverfassungsbeschwerde können ausnahmsweise auch Gesetze, Rechtsverordnungen oder Satzungen unmittelbar angegriffen werden. In der Regel bedürfen Rechtsvorschriften jedoch des Vollzuges durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung, gegen die die betroffene Person zunächst den Rechtsweg vor den zuständigen Gerichten erschöpfen muss. In aller Regel ist die Verfassungsbeschwerde in solchen Fällen daher erst nach der Entscheidung des letztinstanzlichen Gerichts zulässig.
Die Rechtsnorm muss die beschwerdeführende Person selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschweren. Eine eigene und gegenwärtige Betroffenheit liegt regelmäßig vor, wenn die beschwerdeführende Person durch die Rechtsnorm mit einiger Wahrscheinlichkeit in ihren Grundrechten berührt wird. Unmittelbar ist die Rechtsbeeinträchtigung, wenn kein Vollzugsakt notwendig ist.
In Ausnahmefällen kann sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine Rechtsnorm richten, die noch vollzogen werden muss, z.B. wenn ein Rechtsweg nicht existiert oder wenn das Durchschreiten des Rechtsweges unzumutbar wäre. Im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht ist dies regelmäßig der Fall, denn es kann von keiner Person verlangt werden, zunächst eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu begehen, um die Verfassungswidrigkeit der Norm im fachgerichtlichen Verfahren geltend machen zu können."
Das ist jedenfalls allemal sinnvoller, als zum hundertsten Mal irgendeine Petition zu unterzeichnen, oder bittstellerisch bei Abgeordneten auf deren Einsicht zu hoffen.
Merkblatt zur Verfassungsbeschwerde des BVerfG:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/merkblatt.pdf?__blob=publicationFile&v=18
(RBK)