Rechtsanwalt Dirk Sattelmaier dan repost
❗️Die Maskenpflicht ist zurück im Gerichtssaal❗️
Das OLG München hat in seiner gestrigen Verhandlung im Rechtsstreit der ehemaligen Eisschnellläuferin Pechstein gegen den Eislaufweltverband im Rahmen einer sitzungspolizeilichen folgende Anordnung erlassen:
„III. FFP2-Maskenpflicht
Im Sitzungssaal gilt für alle Anwesenden (Prozessbeteiligte, Pressevertreter, Zuhörer etc.) eine FFP2-Maskenpflicht. Die Maske darf von jeweils einem Prozessbeteiligten aus Gründen der Verständlichkeit für den Zeitraum vorübergehend abgenommen werden, in dem er während der Verhandlung das Wort hat.“
(Quelle 👉 www.justiz.bayern.de)
Man fühlt sich zurückversetzt in längst vergangene Zeiten.
Ganz offenbar wird das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen vor Gericht mittlerweile als selbstverständlich erachtet. Auch und vor allem von der Justiz, obwohl es ein ausdrückliches Vermummungsverbot gem. § 176 Abs.2 GVG gibt.
Möglich machen dies einige Entscheidungen in der Coronazeit, die contra legem ergangen sind und die nach wie vor vorhandene Angst in der Richterschaft vor jedweden Krankheiten.
Dabei sind die Ausnahmeregelungen des IfSG gar nicht in Kraft und mehr noch:
Das Vermummungsverbot des § 176 Abs.2 GVG wurde erst im Dezember 2019 eingeführt und nach dem Willen des Gesetzgebers wurden Ausnahmen aus gesundheitlichen Gründen ausdrücklich nicht aufgenommen.
Damit ist jede entsprechende Anordnung - zumindest im Jahre 2024 - rechtswidrig.
Es zeigt sich, dass die (juristische) Aufarbeitung nach wie vor dringend notwendig ist.
Mein Kanal:
https://t.me/RASattelmaier
Das OLG München hat in seiner gestrigen Verhandlung im Rechtsstreit der ehemaligen Eisschnellläuferin Pechstein gegen den Eislaufweltverband im Rahmen einer sitzungspolizeilichen folgende Anordnung erlassen:
„III. FFP2-Maskenpflicht
Im Sitzungssaal gilt für alle Anwesenden (Prozessbeteiligte, Pressevertreter, Zuhörer etc.) eine FFP2-Maskenpflicht. Die Maske darf von jeweils einem Prozessbeteiligten aus Gründen der Verständlichkeit für den Zeitraum vorübergehend abgenommen werden, in dem er während der Verhandlung das Wort hat.“
(Quelle 👉 www.justiz.bayern.de)
Man fühlt sich zurückversetzt in längst vergangene Zeiten.
Ganz offenbar wird das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen vor Gericht mittlerweile als selbstverständlich erachtet. Auch und vor allem von der Justiz, obwohl es ein ausdrückliches Vermummungsverbot gem. § 176 Abs.2 GVG gibt.
Möglich machen dies einige Entscheidungen in der Coronazeit, die contra legem ergangen sind und die nach wie vor vorhandene Angst in der Richterschaft vor jedweden Krankheiten.
Dabei sind die Ausnahmeregelungen des IfSG gar nicht in Kraft und mehr noch:
Das Vermummungsverbot des § 176 Abs.2 GVG wurde erst im Dezember 2019 eingeführt und nach dem Willen des Gesetzgebers wurden Ausnahmen aus gesundheitlichen Gründen ausdrücklich nicht aufgenommen.
Damit ist jede entsprechende Anordnung - zumindest im Jahre 2024 - rechtswidrig.
Es zeigt sich, dass die (juristische) Aufarbeitung nach wie vor dringend notwendig ist.
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