Berlin, 14. Mai 2019. Der AfD-Politiker Gunnar Beck nimmt zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen wie folgt Stellung:„Dr. Gunnar Beck arbeitet seit vielen Jahren als Barrister-at-Law und Hochschullehrer in Großbritannien, u.a. seit über zehn Jahren als akademischer Reader der Rechtswissenschaft an der University of London. Die Verwaltung der Universität Oxford, der ältesten britischen Universität, die viele der heute noch oder nicht mehr üblichen akademischen Berufsbezeichnungen erstmals in Großbritannien eingeführt hat, definiert die Berufsbezeichnung eines Reader als “post at an intermediate level between that of full professor and associate professor”, d.h. als Position zwischen einem Professor mit Lehrstuhl und einem associate professor, einer Position, die einem außerordentlichen oder Professor ohne Lehrstuhl entspricht.Viele britische Universitäten haben die Berufsbezeichnung des Readers mittlerweile durch die Bezeichnungen Associate Professor, Professor oder zuweilen Titular Professor ersetzt. Reader an den verbleibenden Universitäten wählen im Ausland meist, und auch in Großbritannien häufig, die Berufsbezeichnungen Associate Professor oder generisch Professor. Die wahlweise Verwendung der Berufsbezeichnungen Associate Professor oder Professor an britischen Universitäten ist üblich und zugelassen, sofern die Berufsbezeichnung noch existiert. Wenn Gunnar Beck also seine Berufstätigkeit als Professor und Anwalt/Fach- bzw. Prozessanwalt für EU-Recht in London angegeben hat, ist diese Übersetzung zutreffend, da stets offensichtlich war, dass er in Großbritannien und nicht in Deutschland arbeitet und die deutschen Begriffe den Sachverhalt seiner Berufstätigkeit inhaltlich richtig beschreiben.Abschließend sei gesagt, dass Dr. Beck in Schriftsätzen, Gutachten oder auch Veröffentlichungen häufig ausschließlich die Berufsbezeichnung Barrister-at-Law, bei der es sich sowohl um eine Berufsbezeichnung als auch um einen höheren akademischen Grad handelt, verwendet. Hätte Dr. Gunnar Beck Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzung seiner Berufsbezeichnungen als Professor/Hochschullehrer bzw. Fachanwalt für EU-Recht gehabt, oder die sich anbahnende deutsche Medien-Debatte für möglich gehalten, hätte er seine Berufstätigkeit und -bezeichnungen in Großbritannien auch im deutschen Sprachraum ausschließlich mit den englischen Berufsbezeichnungen und/ oder dem Titel eines Barrister specialising in EU law beschrieben, wobei dies wahrscheinlich nur ein geringer Teil der deutschen Bevölkerung verstanden hätte. Auch dann jedoch erscheint die wahlweise Verwendung der Bezeichnungen Reader und Associate Professor/Professor oder die generische Verwendung des Begriffes Professor für die Bezeichnung Reader im Einklang mit der üblichen Praxis in Großbritannien zulässig.
Juristisch einwandfrei und inhaltlich richtigAuf der „Zustimmungserklärung mit den Versicherungen an Eides statt von Bewerbern eines Wahlvorschlags“, mit der Gunnar Beck seiner Benennung als Bewerber der AfD für das Europäische Parlament zugestimmt hat, vermerkte er weder seinen Dr.-Titel noch „Professor“ als Berufsbezeichnung. Er schrieb einfach: Gunnar Beck. In der Zeile „Beruf“ gab er an: „Hochschuldozent und Barrister für EU-Recht“.Dr. Gunnar Beck hat also juristisch einwandfrei und in der Übersetzung seiner Berufsbezeichnungen inhaltlich richtig gehandelt. Die von ihm gelegentlich angegebene Berufsbezeichnung „Professor“ entspricht zudem seiner langjährigen Tätigkeit als Reader in Großbritannien.“Der Beitrag
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