Hier meine Punkte, wie ich bei meiner damaligen Pfändung vorgegangen bin:
1.) Ich habe dem Finanzgericht Stuttgart gegenüber argumentiert, daß wir noch unter Besatzung stehen.
2.) Das ergibt sich aus dem weiteren Fortsbestand des Art. 2, Abs. 1 des Überleitungsvertrages. (Vgl. Anhang Überleitungsvertrag)
3.) Dies wurde einem unseren Mitstreitern gegenüber durch das Innenministerium 2004 bestätigt. (Vgl. Anhang "Dr. Hiestand").
4.) Desweiteren habe ich recherchiert in der juristischen Bibliothek in Tübingen, wo ich das im BGBl. gefunden habe. Das war Arbeit. Ich bin fündig geworden. Im BGBl, Teil II, 1994, S. 26, Art. 1, Abs. d) steht, daß das Berlinabkommen erneut angenommen wurde. Im Berlinabkommen steht, daß alle Alliierten Vorbehaltsrechte, so wie diese im Überleitungsvertrag wörtlich in besagtem Art. stehen, weiterhin gelten, da angenommen. Auf Seite 41, Art. 2 steht explizit, was in dem Berlinabkommen bezüglich Vorbehaltsrechte der Alliierten drinsteht. Nämlich, daß diese fortbestehen. Quelle:
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl294s0026.pdf%27%5D__1704730410566
Wenn also die Vorbehaltsrechte Gültigkeit besitzen, so tritt Art. 46 und 47 der HLKO in Kraft. Diese besagen, daß Pfändungen nicht zulässig sind und das Privateigentum unantastbar ist. Quelle:
https://www.1000dokumente.de/index.html?c=dokument_de&dokument=0201_haa&object=translation&l=de
Artikel 46.
Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger und das Privateigentum sowie die religiösen Überzeugungen und gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet werden.
Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.
Artikel 47.
Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt.
1.) Ich habe dem Finanzgericht Stuttgart gegenüber argumentiert, daß wir noch unter Besatzung stehen.
2.) Das ergibt sich aus dem weiteren Fortsbestand des Art. 2, Abs. 1 des Überleitungsvertrages. (Vgl. Anhang Überleitungsvertrag)
3.) Dies wurde einem unseren Mitstreitern gegenüber durch das Innenministerium 2004 bestätigt. (Vgl. Anhang "Dr. Hiestand").
4.) Desweiteren habe ich recherchiert in der juristischen Bibliothek in Tübingen, wo ich das im BGBl. gefunden habe. Das war Arbeit. Ich bin fündig geworden. Im BGBl, Teil II, 1994, S. 26, Art. 1, Abs. d) steht, daß das Berlinabkommen erneut angenommen wurde. Im Berlinabkommen steht, daß alle Alliierten Vorbehaltsrechte, so wie diese im Überleitungsvertrag wörtlich in besagtem Art. stehen, weiterhin gelten, da angenommen. Auf Seite 41, Art. 2 steht explizit, was in dem Berlinabkommen bezüglich Vorbehaltsrechte der Alliierten drinsteht. Nämlich, daß diese fortbestehen. Quelle:
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl294s0026.pdf%27%5D__1704730410566
Wenn also die Vorbehaltsrechte Gültigkeit besitzen, so tritt Art. 46 und 47 der HLKO in Kraft. Diese besagen, daß Pfändungen nicht zulässig sind und das Privateigentum unantastbar ist. Quelle:
https://www.1000dokumente.de/index.html?c=dokument_de&dokument=0201_haa&object=translation&l=de
Artikel 46.
Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger und das Privateigentum sowie die religiösen Überzeugungen und gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet werden.
Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.
Artikel 47.
Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt.