Cyberversicherung muss auch zahlen, wenn nicht alle Sicherheitsupdates installiert waren
Das Landgericht Tübingen (4 O 193/21) konnte zur Eintrittspflicht einer Cyber-Versicherung feststellen, dass allein der Umstand, dass nicht alle Server mit aktuellen Sicherheitsupdates ausgestattet waren, einen Leistungsanspruch gegen den Versicherer unberührt lässt. Jedenfalls dann nicht, wenn der Cyber-Angriff unter Ausnutzung einer bekannten Windows-Schwachstelle (hier: „Pass-the-Hash„) erfolgte und dadurch die Erlangung von Microsoft-Administratorenrechten für alle Server möglich war.
https://www.ferner-alsdorf.de/cyberversicherung-muss-auch-zahlen-wenn-nicht-alle-sicherheitsupdates-installiert-waren/
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