e nach der Weise der vormaligen empirischen Psychologie aus den verschiedenen Empfindungen und Erscheinungen des gewöhnlichen Bewuβtseins als Reue, Schuld und dergleichen, als welche sich nur aus dem freien Willen sollen erklären lassen, der sogenannte Beweis geführt, daβ der Wille frei sei. Bequemer ist es aber, sich kurzweg daran zu halten, daβ die Freiheit als eine Tatsache des Bewuβtseins gegeben sei und an sie geglaubt werden müsse[10]“.
Freiheit wird bei Hegel als vollständige Verwirklichung des Geistes hergeleitet, die vor dem Hintergrund des Verwirklichungsprozesses gleichzeitig die conditio sine qua non der Vernunft darstellt[11]. Der freie Wille ist bei Hegel also die Fähigkeit des Geistes sich selbst zu entwickeln[12]. Folglich ist leicht abzuleiten, dass „Wille ohne Freiheit […] ein leeres Wort [ist]“, denn „das Freie ist der Wille[13]“.
In Hegels Rechtsphilosophie ist es somit nicht möglich, die Begriffe „Wille“ und „Freiheit“ unabhängig voneinander zu explizieren, unter Angabe, was der Wille ist und nachträglich folgender Hinzufügung der Bedingungen, unter denen er frei genannt werden kann. Im § 21 setzt Hegel die beiden Begriffe „Wille“ und „Freiheit“ schließlich nebeneinander, d. h. die Bedeutung entspricht sich: Der richtig verstandene Wille ist die Freiheit, und die Freiheit existiert nur als Wille bzw. im Willen – als seine Eigenschaft.
2.1 Das Allgemeine und das Besondere des freien Willens
Zum Verständnis des Begriffs des freien Willens ist nahe liegend, zwischen dem Allgemeinen, dem Besonderen und ihrer Einheit zu differenzieren und anhand dessen die Entwicklung des Begriffs der Willensfreiheit zu der Idee der Willensfreiheit zu verdeutlichen. Das allgemeine Element des Willens, das Vermögen, im Gegensatz zu dem immer in seiner Negativität verbleibenden Tier, „sich selbst denken zu können“, ist die reine Unbestimmtheit des Willens[14]. Er zeichnet sich dadurch aus, sämtlichen Bedürfnissen, Begierden usw. entsagen zu können, die als Einschränkung der Unabhängigkeit des Ich erfahren werden können und zeigt sich, exemplarisch, im menschlichen Vermögen des Selbstmordes[15]. Bliebe man jedoch bei diesem Moment stehen, d.h. isolierte man diesen „an sich freien Willen“, so würde das abstrakte Selbstbewusstsein eine „Freiheit der Leere“ sein und in Fanatismus und Zerstörung[16] münden und auf Grund fehlender Zwecksetzung vollkommene Handlungslosigkeit bedeuten[17]. Durch die Unterscheidungstätigkeit und die Bestimmung jedoch, erhält der Wille einen innerlich oder äußerlich, jedenfalls willkürlich, zufällig gegebenen[18], Inhalt. Dieses Moment der Bestimmung ist somit die Negation der ersten, abstrakten Negation: der Wollende will nicht nur, sondern er will etwas . Dem freien Willen in dieser Stufe kommt folglich eine Wahlmöglichkeit Bezug nehmend auf ihm unverfügbare Einflüsse, Triebe usw. zu[19]. Dieser Wille, der das Besondere will, ist, „für sich frei“. Aber auch er verbleibt in der Einseitigkeit, denn die Willkür, so nennt Hegel die Fähigkeit der optionalen Selbstbestimmung[20], bleibt als reflektierte Willensentscheidung dennoch weiterhin abhängig von „heteronom“ vorausgesetztem Material. Zur begrifflichen Einheit werden diese nur einseitigen Willensmomente, d.h. der an sich freie und der für sich freie Wille, im an und für sich freien Willen, welcher den konkreten Begriff der Willensfreiheit darstellt.
„… Die Freiheit liegt also weder in der Unbestimmtheit noch in der Bestimmtheit, sondern sie ist beides …[21].“
Diese Synthese bezeichnet Hegel als „Einzelheit“, welche die in sich reflektierte und dadurch zur Allgemeinheit zurückgekehrte Besonderheit ist. Das Allgemeinmachen, die Rationalisierung von Neigungen, Trieben usw. zur Konstituierung als vernünftiges System nennt Hegel die „Reinigung der Triebe“. Die sich so selbst bestimmende Allgemeinheit stellt somit den höchsten begrifflichen Zustand im Entwicklungsprozess des Begriffs der Willensfreiheit dar, denn der an und für sich freie Wille hat den Willen selbst, das „organisch Eigene“[22]damit sich in seiner reinen Allgemeinheit zum Gegenstand
Freiheit wird bei Hegel als vollständige Verwirklichung des Geistes hergeleitet, die vor dem Hintergrund des Verwirklichungsprozesses gleichzeitig die conditio sine qua non der Vernunft darstellt[11]. Der freie Wille ist bei Hegel also die Fähigkeit des Geistes sich selbst zu entwickeln[12]. Folglich ist leicht abzuleiten, dass „Wille ohne Freiheit […] ein leeres Wort [ist]“, denn „das Freie ist der Wille[13]“.
In Hegels Rechtsphilosophie ist es somit nicht möglich, die Begriffe „Wille“ und „Freiheit“ unabhängig voneinander zu explizieren, unter Angabe, was der Wille ist und nachträglich folgender Hinzufügung der Bedingungen, unter denen er frei genannt werden kann. Im § 21 setzt Hegel die beiden Begriffe „Wille“ und „Freiheit“ schließlich nebeneinander, d. h. die Bedeutung entspricht sich: Der richtig verstandene Wille ist die Freiheit, und die Freiheit existiert nur als Wille bzw. im Willen – als seine Eigenschaft.
2.1 Das Allgemeine und das Besondere des freien Willens
Zum Verständnis des Begriffs des freien Willens ist nahe liegend, zwischen dem Allgemeinen, dem Besonderen und ihrer Einheit zu differenzieren und anhand dessen die Entwicklung des Begriffs der Willensfreiheit zu der Idee der Willensfreiheit zu verdeutlichen. Das allgemeine Element des Willens, das Vermögen, im Gegensatz zu dem immer in seiner Negativität verbleibenden Tier, „sich selbst denken zu können“, ist die reine Unbestimmtheit des Willens[14]. Er zeichnet sich dadurch aus, sämtlichen Bedürfnissen, Begierden usw. entsagen zu können, die als Einschränkung der Unabhängigkeit des Ich erfahren werden können und zeigt sich, exemplarisch, im menschlichen Vermögen des Selbstmordes[15]. Bliebe man jedoch bei diesem Moment stehen, d.h. isolierte man diesen „an sich freien Willen“, so würde das abstrakte Selbstbewusstsein eine „Freiheit der Leere“ sein und in Fanatismus und Zerstörung[16] münden und auf Grund fehlender Zwecksetzung vollkommene Handlungslosigkeit bedeuten[17]. Durch die Unterscheidungstätigkeit und die Bestimmung jedoch, erhält der Wille einen innerlich oder äußerlich, jedenfalls willkürlich, zufällig gegebenen[18], Inhalt. Dieses Moment der Bestimmung ist somit die Negation der ersten, abstrakten Negation: der Wollende will nicht nur, sondern er will etwas . Dem freien Willen in dieser Stufe kommt folglich eine Wahlmöglichkeit Bezug nehmend auf ihm unverfügbare Einflüsse, Triebe usw. zu[19]. Dieser Wille, der das Besondere will, ist, „für sich frei“. Aber auch er verbleibt in der Einseitigkeit, denn die Willkür, so nennt Hegel die Fähigkeit der optionalen Selbstbestimmung[20], bleibt als reflektierte Willensentscheidung dennoch weiterhin abhängig von „heteronom“ vorausgesetztem Material. Zur begrifflichen Einheit werden diese nur einseitigen Willensmomente, d.h. der an sich freie und der für sich freie Wille, im an und für sich freien Willen, welcher den konkreten Begriff der Willensfreiheit darstellt.
„… Die Freiheit liegt also weder in der Unbestimmtheit noch in der Bestimmtheit, sondern sie ist beides …[21].“
Diese Synthese bezeichnet Hegel als „Einzelheit“, welche die in sich reflektierte und dadurch zur Allgemeinheit zurückgekehrte Besonderheit ist. Das Allgemeinmachen, die Rationalisierung von Neigungen, Trieben usw. zur Konstituierung als vernünftiges System nennt Hegel die „Reinigung der Triebe“. Die sich so selbst bestimmende Allgemeinheit stellt somit den höchsten begrifflichen Zustand im Entwicklungsprozess des Begriffs der Willensfreiheit dar, denn der an und für sich freie Wille hat den Willen selbst, das „organisch Eigene“[22]damit sich in seiner reinen Allgemeinheit zum Gegenstand