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EuGH erweitert Russland-Sanktionen auf Privatpersonen
Der Europäische Gerichtshof hat heute ein Urteil gefällt, das viele alternative Medien und Blogger in Deutschland aufhorchen lassen dürfte.
Im Mittelpunkt steht der Blogger Traugott Ickeroth. Ihm wird vorgeworfen, auf seiner Website Videos von RT Deutschland veröffentlicht zu haben. Das Landgericht Saarbrücken legte dem EuGH daraufhin die Grundsatzfrage vor, ob sich das Verbreitungsverbot der EU auch gegen Privatpersonen richten kann. Die Antwort lautet: Ja.
Nach Auffassung des EuGH können auch Privatpersonen als "Betreiber" im Sinne der EU-Sanktionsverordnung gelten, wenn sie RT-Inhalte öffentlich zugänglich machen, selbst dann, wenn ihre Website nicht kommerziell betrieben wird und sich ausschließlich über freiwillige Spenden finanziert.
Die juristische Begründung: Es geht nicht um ein Verbot von "Desinformation" oder "Propaganda", sondern um einen möglichen Verstoß gegen die Russland-Sanktionen der Europäischen Union.
Erstmals bestätigt der EuGH ausdrücklich, dass sich die Russland-Sanktionen unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen Privatpersonen richten können, die Inhalte eines sanktionierten Mediums öffentlich verbreiten.
Ob bereits ein einzelner Repost auf X oder Telegram darunter fällt, hat der EuGH nicht entschieden. Klar ist jedoch: Das Urteil weitet den Anwendungsbereich der Sanktionsverordnung erheblich aus und dürfte für künftige Verfahren gegen Betreiber alternativer Medien von großer Bedeutung sein.
Hier geht's zum Urteil des EuGH vom 2. Juli 2026 - Rechtssache C-67/25: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:62025CJ0067
Der Europäische Gerichtshof hat heute ein Urteil gefällt, das viele alternative Medien und Blogger in Deutschland aufhorchen lassen dürfte.
Im Mittelpunkt steht der Blogger Traugott Ickeroth. Ihm wird vorgeworfen, auf seiner Website Videos von RT Deutschland veröffentlicht zu haben. Das Landgericht Saarbrücken legte dem EuGH daraufhin die Grundsatzfrage vor, ob sich das Verbreitungsverbot der EU auch gegen Privatpersonen richten kann. Die Antwort lautet: Ja.
Nach Auffassung des EuGH können auch Privatpersonen als "Betreiber" im Sinne der EU-Sanktionsverordnung gelten, wenn sie RT-Inhalte öffentlich zugänglich machen, selbst dann, wenn ihre Website nicht kommerziell betrieben wird und sich ausschließlich über freiwillige Spenden finanziert.
Die juristische Begründung: Es geht nicht um ein Verbot von "Desinformation" oder "Propaganda", sondern um einen möglichen Verstoß gegen die Russland-Sanktionen der Europäischen Union.
Erstmals bestätigt der EuGH ausdrücklich, dass sich die Russland-Sanktionen unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen Privatpersonen richten können, die Inhalte eines sanktionierten Mediums öffentlich verbreiten.
Ob bereits ein einzelner Repost auf X oder Telegram darunter fällt, hat der EuGH nicht entschieden. Klar ist jedoch: Das Urteil weitet den Anwendungsbereich der Sanktionsverordnung erheblich aus und dürfte für künftige Verfahren gegen Betreiber alternativer Medien von großer Bedeutung sein.
Hier geht's zum Urteil des EuGH vom 2. Juli 2026 - Rechtssache C-67/25: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:62025CJ0067