E-ID und Organspende: Was das BAG plötzlich anders schreibtAuf der Webseite des BAG wurde im Artikel mit dem klangvollen Titel
«Revisionspaket 1: Einführung der Widerspruchsregelung bei der Organspende» in den Tagen seit Mitte August ein Satz verändert. Es handelt sich zwar vermeintlich nur um eine kleine Anpassung – doch der Teufel liegt bekanntlich im Detail.
HOCH2 hat am 14. August einen Beitrag veröffentlicht, der bereits im Titel konstatierte
«Freiwilligkeit der e-ID gilt nicht für jene, die keine Organe spenden wollen». Die Deutlichkeit dieser Worte lag vor allem an der Formulierung, die bezüglich des Themas vom BAG gewählt wurde (später haben wir noch ein Update ergänzt, welches den Titel etwas relativierte). So stand da zum Zeitpunkt der Veröffentlichung unseres Beitrags folgender Wortlaut:
Die e-ID wird benötigt für die Registrierung im Organ- und Gewebespenderegister.
Nun wurden wir vor einigen Tagen von einer aufmerksamen Redakteurin des
Schweizer Standpunkt kontaktiert. Sie fragte uns, warum das Zitat in unserem Beitrag nicht dem
Wortlaut des Zitats auf der Website des BAGs entspreche. Zuerst verwundert, da wir den Abschnitt als Zitat kopiert und eingefügt hatten, überprüften wir diese Aussage. Und tatsächlich: Ein Satz in dem von uns gewählten Abschnitt, den wir zitierten, wurde offenbar seit Erscheinen unseres Artikels verändert. Er lautet nun folgendermaßen:
Diese kann voraussichtlich für eine eindeutige und sichere Identifikation im Organ- und Gewebespenderegister verwendet werden.
Obwohl die Änderung nicht immense Ausmaße hat, sondern eher unscheinbar wirkt, hat sie dennoch eine durchaus andere Wirkung auf den Leser und die Aussage verändert sich dementsprechend. Wir haben der Medienstelle des BAG daher beide Screenshots geschickt und den Sachverhalt per E-Mail geschildert (...).
HIER geht es zum ganzen Artikel.
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