Da wir schon über diese 💩 Definitionen reden, dann schauen wir ein bisschen mehr
Die Allgemeine Erklärung räumt allerdings keinen Rechtsanspruch auf Asyl ein, gewährt also kein Recht, Asyl zu erhalten, sondern nur das Recht, Asyl zu suchen und zu geniessen, wenn es von einem Staat gewährt wird.
Die Genfer Flüchtlingskonvention, die 1951 unterzeichnet wurde, verbietet den Staaten immerhin, Flüchtlinge in den Verfolgerstaat zurückzuschicken https://perma.cc/G9B2-RYWY
Da die Genfer Flüchtlingskonvention 1951, d.h. relativ kurz nach dem 2. Weltkrieg entstanden ist, begrenzt sie sich auf europäische Flüchtlinge. Erst das Zusatzprotokoll von 1967 weitete die Wirkung der Flüchtlingskonvention auf aussereuropäische Flüchtlinge aus https://perma.cc/JM3D-A9E6
2.2. Fehlende Verpflichtung zur Asylgewährung
Auch wenn die Allgemeine Menschenrechtserklärung von 1948 in Art. 14 Abs. 1 festhält, dass jeder Mensch das Recht hat, in anderen Ländern vor Verfolgungen Asyl zu suchen und zu geniessen, wurde diese Bestimmung nicht als Individualrecht ausgestaltet. Das gleiche gilt für die Flüchtlingskonvention, die – wie auch der Postulant richtigerweise festhält – kein Recht auf Asyl gewährt, sondern nur das Recht im Asyl normiert. Die Flüchtlingskonvention enthält lediglich in der Schlussakte, Teil D, eine Empfehlung an die Regierungen «weiterhin Flüchtlinge auf ihrem Staatsgebiet aufzunehmen (...), so dass diesen Flüchtlingen Asyl gewährt wird und die Möglichkeit, sich neu anzusiedeln, gegeben wird». Auch dies verdeutlicht, dass die Konvention kein Recht auf Asyl verankert.
Völkerrechtlich besteht also kein Rechtsanspruch von Individuen auf Asylgewährung, was bedeutet, dass auch Vertragsstaaten der Konvention nicht gehalten sind, Flüchtlingen, auch wenn sie offensichtlich als solche zu anerkennen wären, Asyl zu gewähren.
Zudem müssen wir ja diese nicht als Ausrede nehmen, wie einige Arbeitslose auch tun ... obwohl sie dann nur 🎮 ...
Die Allgemeine Erklärung räumt allerdings keinen Rechtsanspruch auf Asyl ein, gewährt also kein Recht, Asyl zu erhalten, sondern nur das Recht, Asyl zu suchen und zu geniessen, wenn es von einem Staat gewährt wird.
Die Genfer Flüchtlingskonvention, die 1951 unterzeichnet wurde, verbietet den Staaten immerhin, Flüchtlinge in den Verfolgerstaat zurückzuschicken https://perma.cc/G9B2-RYWY
Da die Genfer Flüchtlingskonvention 1951, d.h. relativ kurz nach dem 2. Weltkrieg entstanden ist, begrenzt sie sich auf europäische Flüchtlinge. Erst das Zusatzprotokoll von 1967 weitete die Wirkung der Flüchtlingskonvention auf aussereuropäische Flüchtlinge aus https://perma.cc/JM3D-A9E6
2.2. Fehlende Verpflichtung zur Asylgewährung
Auch wenn die Allgemeine Menschenrechtserklärung von 1948 in Art. 14 Abs. 1 festhält, dass jeder Mensch das Recht hat, in anderen Ländern vor Verfolgungen Asyl zu suchen und zu geniessen, wurde diese Bestimmung nicht als Individualrecht ausgestaltet. Das gleiche gilt für die Flüchtlingskonvention, die – wie auch der Postulant richtigerweise festhält – kein Recht auf Asyl gewährt, sondern nur das Recht im Asyl normiert. Die Flüchtlingskonvention enthält lediglich in der Schlussakte, Teil D, eine Empfehlung an die Regierungen «weiterhin Flüchtlinge auf ihrem Staatsgebiet aufzunehmen (...), so dass diesen Flüchtlingen Asyl gewährt wird und die Möglichkeit, sich neu anzusiedeln, gegeben wird». Auch dies verdeutlicht, dass die Konvention kein Recht auf Asyl verankert.
Völkerrechtlich besteht also kein Rechtsanspruch von Individuen auf Asylgewährung, was bedeutet, dass auch Vertragsstaaten der Konvention nicht gehalten sind, Flüchtlingen, auch wenn sie offensichtlich als solche zu anerkennen wären, Asyl zu gewähren.
Zudem müssen wir ja diese nicht als Ausrede nehmen, wie einige Arbeitslose auch tun ... obwohl sie dann nur 🎮 ...