💥Muss Richter Dettmar jetzt freigesprochen werden?💥
Der Weimarer Richter Christian Dettmar ist wegen Rechtsbeugung verurteilt worden. Am 8. April 2021 hob Dettmar auf Antrag einer Mutter mit zwei schulpflichtigen Kindern die Maskenpflicht und andere Maßnahmen in zwei Schulen wegen Gefährdung des Kindeswohls auf.
Grundsätzlich erlaubt § 1666 Abs. 4 BGB dem Familienrichter Anweisungen auch an Dritte zu geben, wenn ansonsten das Kindeswohl gefährdet ist.
Im August war nun Reivisionsverhandlung am Bundesgerichtshof (BGH).
Dort war Thema, wie weit ein Richter gehen dürfe:
Richter am BGH Olaf Schmidt fragte, wie weit ein Familienrichter, der nur an das Kindeswohl denkt, denn gehen könne, ohne sich strafbar zu machen. „Kann ein Familienrichter auch die Abschiebung eines Drogenhändlers verhindern, weil dieser ein prima Vater ist?“
Alle Prozessbeteiligten (inklusive der Verteidigung) waren sich einig, dass das wohl "auf keinen Fall" ginge.
Quelle:
https://archive.is/57kVt
Weit gefehlt!
Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof hat "die Schweiz verurteilt, weil sie einen bosnischstämmigen Drogenkurier zu Unrecht ausgewiesen habe. Dessen Recht auf ein Familienleben sei zu wenig berücksichtigt worden."
Quelle:
https://www.srf.ch/news/schweiz/umstrittenes-urteil-strassburg-urteilt-erneut-gegen-die-schweiz
Damit sind wieder alle Fragen offen.
Weder kann weiterhin behauptet werden, dass ein Familiengericht nicht auch bei rechtswidrigen staatlichen Maßnahmen eingreifen darf (oder sogar muss), noch darf das Wohl der Kinder unberücksichtigt bleiben, wenn der Staat Maßnahmen gegen straffällige Eltern trifft.
Das Kindeswohl ist eins der höchsten Güter eines liberalen Rechtsstaats. Das ist Sinn und Zweck des § 1666 Abs. 4 BGB.
Dieses hohe Gut hat der Europäische Menschenrechtsgerichtshof nun noch einmal deutlich hervorgehoben.
Insbesondere hat der EGMR gervorgehoben:
"Eine unzureichende Begründung der innerstaatlichen Gerichte ohne angemessene Abwägung der betroffenen Interessen verstößt gegen die Anforderungen des Artikels 8 [Recht auf Achtung des Familienlebens] der Konvention. Dies ist der Fall, wenn die innerstaatlichen Behörden nicht überzeugend nachweisen können, dass der Eingriff in ein durch die Konvention geschütztes Recht in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht und daher einem „dringenden sozialen Bedürfnis“ im Sinne der oben genannten Rechtsprechung entspricht."
Quelle:
https://hudoc.echr.coe.int/#{%22itemid%22:[%22001-235695%22]}
Umgekehrt bedeutet das, dass jeder Richter bei seiner Tätigkeit prozessual und materiell die Anforderungen der Menschenrechtskonvention im Auge haben muss. Richter Dettmar durfte also nach Abwägung mit Art. 8 EMRK sich als zuständig ansehen, und er durfte nach Auswertung der Gutachten - völlig unabhängig ob er die Ergebnisse schon kannte, bevor er den Fall bekommen hat - materiell zugunsten der Kinder entscheiden.
Da Richter Dettmar somit unzweifelhaft im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention gehandelt hat, kann er sich auch „nie bewusst von Recht und Gesetz entfernt“ haben.
Nach dieser Entscheidung des EGMR wäre alles andere als ein Freispruch eine Überraschung.
Wobei es interessant wäre, wenn dieser Fall auch in Straßburg landen würde. Denn ich glaube nur in Straßburg würde es zu einer vollständigen Rehabilitation von Dettmar kommen.
Die Blamage der deutschen Verwaltungsgerichte, Strafgerichte und Disziplinargerichte in Sachen Kindeswohl ist aber jetzt bereits ersichtlich.
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Der Weimarer Richter Christian Dettmar ist wegen Rechtsbeugung verurteilt worden. Am 8. April 2021 hob Dettmar auf Antrag einer Mutter mit zwei schulpflichtigen Kindern die Maskenpflicht und andere Maßnahmen in zwei Schulen wegen Gefährdung des Kindeswohls auf.
Grundsätzlich erlaubt § 1666 Abs. 4 BGB dem Familienrichter Anweisungen auch an Dritte zu geben, wenn ansonsten das Kindeswohl gefährdet ist.
Im August war nun Reivisionsverhandlung am Bundesgerichtshof (BGH).
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Richter am BGH Olaf Schmidt fragte, wie weit ein Familienrichter, der nur an das Kindeswohl denkt, denn gehen könne, ohne sich strafbar zu machen. „Kann ein Familienrichter auch die Abschiebung eines Drogenhändlers verhindern, weil dieser ein prima Vater ist?“
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Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof hat "die Schweiz verurteilt, weil sie einen bosnischstämmigen Drogenkurier zu Unrecht ausgewiesen habe. Dessen Recht auf ein Familienleben sei zu wenig berücksichtigt worden."
Quelle:
https://www.srf.ch/news/schweiz/umstrittenes-urteil-strassburg-urteilt-erneut-gegen-die-schweiz
Damit sind wieder alle Fragen offen.
Weder kann weiterhin behauptet werden, dass ein Familiengericht nicht auch bei rechtswidrigen staatlichen Maßnahmen eingreifen darf (oder sogar muss), noch darf das Wohl der Kinder unberücksichtigt bleiben, wenn der Staat Maßnahmen gegen straffällige Eltern trifft.
Das Kindeswohl ist eins der höchsten Güter eines liberalen Rechtsstaats. Das ist Sinn und Zweck des § 1666 Abs. 4 BGB.
Dieses hohe Gut hat der Europäische Menschenrechtsgerichtshof nun noch einmal deutlich hervorgehoben.
Insbesondere hat der EGMR gervorgehoben:
"Eine unzureichende Begründung der innerstaatlichen Gerichte ohne angemessene Abwägung der betroffenen Interessen verstößt gegen die Anforderungen des Artikels 8 [Recht auf Achtung des Familienlebens] der Konvention. Dies ist der Fall, wenn die innerstaatlichen Behörden nicht überzeugend nachweisen können, dass der Eingriff in ein durch die Konvention geschütztes Recht in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht und daher einem „dringenden sozialen Bedürfnis“ im Sinne der oben genannten Rechtsprechung entspricht."
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https://hudoc.echr.coe.int/#{%22itemid%22:[%22001-235695%22]}
Umgekehrt bedeutet das, dass jeder Richter bei seiner Tätigkeit prozessual und materiell die Anforderungen der Menschenrechtskonvention im Auge haben muss. Richter Dettmar durfte also nach Abwägung mit Art. 8 EMRK sich als zuständig ansehen, und er durfte nach Auswertung der Gutachten - völlig unabhängig ob er die Ergebnisse schon kannte, bevor er den Fall bekommen hat - materiell zugunsten der Kinder entscheiden.
Da Richter Dettmar somit unzweifelhaft im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention gehandelt hat, kann er sich auch „nie bewusst von Recht und Gesetz entfernt“ haben.
Nach dieser Entscheidung des EGMR wäre alles andere als ein Freispruch eine Überraschung.
Wobei es interessant wäre, wenn dieser Fall auch in Straßburg landen würde. Denn ich glaube nur in Straßburg würde es zu einer vollständigen Rehabilitation von Dettmar kommen.
Die Blamage der deutschen Verwaltungsgerichte, Strafgerichte und Disziplinargerichte in Sachen Kindeswohl ist aber jetzt bereits ersichtlich.
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