und so aus der politischen Willensbildung ausgrenzen.
Politische Mitbewerber und auch mit ihnen verbandelte Redakteure können aus Eigeninteresse im Rahmen von Meinungs- und Pressefreiheit jederzeit wahrheitswidrig behaupten, die AfD verfolge verfassungsfeindliche Ziele, aber für den Staat, der nach dem Gleichheitssatz in Artikel 3 des Grundgesetzes niemanden wegen seiner "politischen Anschauungen" diskriminieren darf, verbietet sich das.
Der Verfassungsschutz hat die Verfassung zu schützen und nicht die Regierung und die sie tragenden Parteien – auch wenn diese glauben, nur noch mit unfairen Methoden die bürgerliche Oppositionspartei AfD kleinhalten zu können. Das wird auch niemals gelingen.
https://www.afd.de/grundgesetz/
Politische Mitbewerber und auch mit ihnen verbandelte Redakteure können aus Eigeninteresse im Rahmen von Meinungs- und Pressefreiheit jederzeit wahrheitswidrig behaupten, die AfD verfolge verfassungsfeindliche Ziele, aber für den Staat, der nach dem Gleichheitssatz in Artikel 3 des Grundgesetzes niemanden wegen seiner "politischen Anschauungen" diskriminieren darf, verbietet sich das.
Der Verfassungsschutz hat die Verfassung zu schützen und nicht die Regierung und die sie tragenden Parteien – auch wenn diese glauben, nur noch mit unfairen Methoden die bürgerliche Oppositionspartei AfD kleinhalten zu können. Das wird auch niemals gelingen.
https://www.afd.de/grundgesetz/