Die Angst von Facebook vor Prof. Schwab
Der Rechtsgelehrte Prof. Dr. Martin Schwab ist Spitzenkandidat der Partei dieBasis für die Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen. In seiner politischen Arbeit wird er von den Plattformen Facebook, YouTube und Abgeordnetenwatch zensiert und boykottiert. Pikant: Bei Facebook scheint der Bericht von Prof. Schwab vom Wehrbeschwerde-Verfahren zweier Bundeswehr-Offiziere gegen die Aufnahme der COVID-Injektionen in das Basis-Impfschema der Bundeswehr einen offenbar ununterdrückbaren Löschreflex ausgelöst zu haben. Kann es daran liegen, dass das Bundesverteidigungsministerium im Prozess keine gute Figur gemacht hat?
Zwei Videos von Prof. Schwab – eines zum Thema „Hochschulen brauchen eine neue Basis“ – sind in den letzten Tagen von YouTube gelöscht worden. Wegen angeblicher medizinischer Fehlinformation.
Abgeordentenwatch ist eine Plattform, die es dem Wahlvolk ermöglicht, politischen Kandidaten Fragen zu stellen. Im Falle von Prof. Schwab zeigt Abgeordnetenwatch zwar die an Prof. Schwab gestellten Fragen, aber nicht die von ihm erteilten Antworten. Dadurch wird der rufschädigende Eindruck erweckt, dass Prof. Schwab sich den Fragen der Wähler nicht stellen möchte.
Facebook hat am 4. Mai 2022 nach nur wenigen Stunden den Bericht von Prof. Schwab vom Gerichtsprozess der Bundeswehr-Offiziere gelöscht, den dieser um 8:14 Uhr online gestellt hatte. Nachfolgend der Text, der den Löschreflex bei Facebook – erstaunlicherweise auch wegen angeblicher medizinischer Falschinformation – ausgelöst hat:
„EINDRÜCKE AUS LEIPZIG vom Verhandlungstag am 2. Mai 2022
Liebe Community,
mehrfach hatte ich in den letzten Wochen von meiner Beteiligung als Prozessbevollmächtigter in dem Wehrbeschwerde-Verfahren zweier Bundeswehr-Offiziere gegen die Aufnahme der COVID-Injektionen in das Basis-Impfschema der Bundeswehr berichtet. Heute ist es an der Zeit, einige Eindrücke aus der mündlichen Verhandlung am 2.5.2022 zu schildern. Ich nehme das Fazit vorweg: Das Bundesverteidigungsministerium mauert bei den Daten und verstrickt sich in Widersprüche!
1. Nach § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Soldatengesetz hat ein Soldat ärztliche Maßnahmen zu dulden, wenn sie der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen. Wir hatten schon bezweifelt, dass es sich hier um „ärztliche Maßnahmen“ handelt, und darüber hinaus vorgetragen, dass die COVID-Injektionen nicht dem soeben beschrieben Zweck „dienen“, solange nicht bei jedem einzelnen Soldaten individuell festgestellt wird, in welchem Umfang er bereits über eine Immunität verfügt.
Als wir das in der mündlichen Verhandlung wiederholten, erwiderte ein Vertreter des Bundesverteidigungsministeriums (Oberst Bullwinkel), das Impfschema diene insgesamt (!), also ohne COVID-19 eigens hervorzuheben, der Gesunderhaltung. Damit wich das Bundesverteidigungsministerium unserem Einwand aus: Streitgegenstand ist doch gerade, ob speziell die Aufnahme der COVID-Injektionen diesem Zweck dient!
2. Als das Gericht die Frage thematisierte, wie gefährlich die Krankheit COVID-19 wirklich ist, trugen wir vor, diese Erkrankung treffe ganz überwiegend ältere und vorerkrankte Menschen. Ein Vertreter des Bundesverteidigungsministeriums (Oberstarzt Prof. Dr. Kehe) erwiderte, ihm sei jedes Menschenleben wichtig.
Das provoziert die Frage, ob Herrn Kehe auch das Leben jener Soldaten wichtig ist, die potentiell an der Impfung sterben werden. Aufschlussreich war hierzu – zu einem deutlich späteren Zeitpunkt in der Verhandlung –, was Herr Kehe zu den Impfnebenwirkungen ausführte: Bei 360.000 verabreichten Spritzen will die Bundeswehr lediglich 47 Fälle als Impfnebenwirkung gemeldet haben, darunter einen Todesfall: Vorhofflimmern nach Moderna-Injektion. Die Frage, ob der verstorbene Soldat obduziert worden sei, wurde verneint...
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