Die Für-Nichtig-Erklärung des § 217 StGB durch das Bundesverfassungsgericht¹ und das damit aufgehobene Verbot der „geschäftsmäßigen Förderung der Sterbebegleitung“ gibt erneut Anlass zur Diskussion hinsichtlich des Themenfeldes Sterbehilfe.²
Was klar ist: In ärztlicher Behandlung dürfen todkranken Patienten seit jeher Mittel verabreicht werden, die in der Endphase der Krankheit Symptome bzw. Schmerzen lindern, auch wenn diese das weitere Leben verkürzen („indirekte Sterbehilfe“ bzw. „passive Sterbehilfe“ – straflos).
Was nun nach dem Urteil auch klar ist: Sterbehilfegesellschaften dürfen geschäftsmäßig tödliche Mittel beschaffen, die ein Schwerkranker mit der Absicht ….
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