Das Baurekursgericht des Kantons Zürich scheint zu einer PR-Abteilung der Mobilfunkbetreiber verkommen zu sein. So liest sich wenigstens das jüngste Urteil zu einer Sammeleinsprache aus dem Zürcher Weinland.
Nachdem es das Baurekursgericht ZH zwecks Abschreckung weiterer Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer auch noch für notwendig erachtet hat, das Urteil in voller Länge ins Internet zu stellen, erachtet es Gigaherz.ch ebenfalls als notwendig, die Fakten, welche für einen Weiterzug an die nächste Instanz (Verwaltungsgericht ZH) sprechen, ebenfalls öffentlich zugänglich zu machen.
Link zum Urteil: https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/anonymisiert_brge_iv_nr._0150-2021_vom_23._september_2021.pdfvon Hans-U, Jakob, Gigaherz.ch
Schwarzenburg, 23. Oktober 2021A) Erster EindruckDer Entscheid des Baurekursgerichts strotzt nur so vor Parteinahme und Willkür zu Gunsten der Bauherrschaft. Es entsteht der Eindruck das Baurekursgericht sei eine PR-Abteilung der Schweizer Mobilfunkbetreiber.
Es besteht nicht der geringste Anlass, vom Einreichen weiterer Einsprachen und Beschwerden abzusehen.MediaB) Degradierung des Gemeinderates zu braven Dienern der RegierungLaut Baurekursgericht Kap.3, habe sich der Gemeinderat von XYZ weder mit funktechnischen noch mit gesundheitlichen Problemen zu befassen, sondern einzig mit der Kontrolle ob alle Formulare vollständig und zustimmend unterzeichnet sind.
Für funktechnische und gesundheitliche Belange sei allein das AWEL (Amt für Abfall-Wasser-Energie und Luft des Kantons ZH) zuständig, welches den Gemeinden beratend zur Seite stehe.Das widerspricht diametral der Verfassung des Kantons Zürich, zum Beispiel:
Art.1 Abs.4 – Art.3 Abs.2 – Art.6 Abs.1 – Art.85 Abs.1 – Art. 97 Abs.1 – Art. 102 Abs. 1 – Art.103. Abs.1 usw.Vorab ist zu bemerken, dass auf dem AWEL die Fachstelle Nichtionisierende Strahlung aus einem Einmannbetrieb besteht, dessen Stelleninhaber nicht frei entscheiden kann, sondern gegenüber seinen politischen Vorgesetzten weisungsgebunden ist.Dem Gemeinderat von XYZ wären ohne Weiteres verfassungsmässige Rechte und Pflichten zugestanden, das Projekt auf funktechnische Mängel und gesundheitliche Gefahren hin zu prüfen und nötigenfalls die Baugenehmigung zu verweigern. Es kann ja nicht sein, dass die Gesundheit von einer halben Million Einwohnern des Kantons Zürich von einer möglicherweise korrumpierten Einzelperson auf dem AWEL abhängt.C) Die Weigerung des Baurekursgerichts, die Angaben im Standortdatenblatt auf ihre Plausibilität hin zu prüfen.
In Kap.4.2 schreibt das Baurekursgericht. Zitat: Die Standortdatenblätter und damit auch die beabsichtige Leistung und die vorgesehenen Frequenzen sind Teil der Baubewilligung. Demgemäss darf die private Rekursgegnerin die Mobilfunkantenne nur in diesem Umfang betreiben, ob dies sinnvoll ist oder nicht, spielt für die Erteilung der Baubewilligung keine Rolle. Ende Zitat.Mit diesen 2 Sätzen deckt das Baurekursgericht ein Vergehen, welches in anderen Kantonen, zum Beispiel im Kanton Bern mit Bussen bis zu Fr. 40’000.- bestraft wird.
Es heisst dann dort nur ein wenig anders. Nämlich: «Das Erschleichen einer Baubewilligung mit absichtlich falsch ausgefüllten Baugesuchsformularen.»
Siehe Baugesetz BE Art.50 Abs.2 unter dem Titel Straftatbestände.Es ist nicht nachvollziehbar, dass im selben Staat ein Vergehen welches in einem Kanton als Straftatbestand gehandelt wird, von einem Baurekursgericht des Kantons Zürich kurzerhand legalisiert wird.Denn es stellt sich in diesem Verfahren nicht die Frage ob sinnvoll oder nicht sinnvoll, sondern ob die 5GM-Mobilfunkantennen mit den deklarierten Sendeleistungen überhaupt funktionieren würde oder nicht. Und ob die viel zu tief…
Nachdem es das Baurekursgericht ZH zwecks Abschreckung weiterer Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer auch noch für notwendig erachtet hat, das Urteil in voller Länge ins Internet zu stellen, erachtet es Gigaherz.ch ebenfalls als notwendig, die Fakten, welche für einen Weiterzug an die nächste Instanz (Verwaltungsgericht ZH) sprechen, ebenfalls öffentlich zugänglich zu machen.
Link zum Urteil: https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/anonymisiert_brge_iv_nr._0150-2021_vom_23._september_2021.pdfvon Hans-U, Jakob, Gigaherz.ch
Schwarzenburg, 23. Oktober 2021A) Erster EindruckDer Entscheid des Baurekursgerichts strotzt nur so vor Parteinahme und Willkür zu Gunsten der Bauherrschaft. Es entsteht der Eindruck das Baurekursgericht sei eine PR-Abteilung der Schweizer Mobilfunkbetreiber.
Es besteht nicht der geringste Anlass, vom Einreichen weiterer Einsprachen und Beschwerden abzusehen.MediaB) Degradierung des Gemeinderates zu braven Dienern der RegierungLaut Baurekursgericht Kap.3, habe sich der Gemeinderat von XYZ weder mit funktechnischen noch mit gesundheitlichen Problemen zu befassen, sondern einzig mit der Kontrolle ob alle Formulare vollständig und zustimmend unterzeichnet sind.
Für funktechnische und gesundheitliche Belange sei allein das AWEL (Amt für Abfall-Wasser-Energie und Luft des Kantons ZH) zuständig, welches den Gemeinden beratend zur Seite stehe.Das widerspricht diametral der Verfassung des Kantons Zürich, zum Beispiel:
Art.1 Abs.4 – Art.3 Abs.2 – Art.6 Abs.1 – Art.85 Abs.1 – Art. 97 Abs.1 – Art. 102 Abs. 1 – Art.103. Abs.1 usw.Vorab ist zu bemerken, dass auf dem AWEL die Fachstelle Nichtionisierende Strahlung aus einem Einmannbetrieb besteht, dessen Stelleninhaber nicht frei entscheiden kann, sondern gegenüber seinen politischen Vorgesetzten weisungsgebunden ist.Dem Gemeinderat von XYZ wären ohne Weiteres verfassungsmässige Rechte und Pflichten zugestanden, das Projekt auf funktechnische Mängel und gesundheitliche Gefahren hin zu prüfen und nötigenfalls die Baugenehmigung zu verweigern. Es kann ja nicht sein, dass die Gesundheit von einer halben Million Einwohnern des Kantons Zürich von einer möglicherweise korrumpierten Einzelperson auf dem AWEL abhängt.C) Die Weigerung des Baurekursgerichts, die Angaben im Standortdatenblatt auf ihre Plausibilität hin zu prüfen.
In Kap.4.2 schreibt das Baurekursgericht. Zitat: Die Standortdatenblätter und damit auch die beabsichtige Leistung und die vorgesehenen Frequenzen sind Teil der Baubewilligung. Demgemäss darf die private Rekursgegnerin die Mobilfunkantenne nur in diesem Umfang betreiben, ob dies sinnvoll ist oder nicht, spielt für die Erteilung der Baubewilligung keine Rolle. Ende Zitat.Mit diesen 2 Sätzen deckt das Baurekursgericht ein Vergehen, welches in anderen Kantonen, zum Beispiel im Kanton Bern mit Bussen bis zu Fr. 40’000.- bestraft wird.
Es heisst dann dort nur ein wenig anders. Nämlich: «Das Erschleichen einer Baubewilligung mit absichtlich falsch ausgefüllten Baugesuchsformularen.»
Siehe Baugesetz BE Art.50 Abs.2 unter dem Titel Straftatbestände.Es ist nicht nachvollziehbar, dass im selben Staat ein Vergehen welches in einem Kanton als Straftatbestand gehandelt wird, von einem Baurekursgericht des Kantons Zürich kurzerhand legalisiert wird.Denn es stellt sich in diesem Verfahren nicht die Frage ob sinnvoll oder nicht sinnvoll, sondern ob die 5GM-Mobilfunkantennen mit den deklarierten Sendeleistungen überhaupt funktionieren würde oder nicht. Und ob die viel zu tief…