Wer in der Absicht jemandem am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,
eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
In besonders leichten Fällen kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.Media
So steht es zumindest im Schweizerischen Strafgesetzbuch in Artikel 251 und sollte eigentlich für Jedermann bezw. jede Frau in diesem Land gelten. Offensichtlich nicht, wenn Mobilfunk und im Besonderen noch 5G auf dem Aktendeckel steht.Von Hans-U. Jakob (Präsident von Gigaherz.ch)
Schwarzenburg, 23. Dezember 2021Da wollte doch der Verein Gigaherz.ch kürzlich im September 2021 die Probe aufs Exempel machen und verklagte das Departement Bau und Umwelt des Kantons Thurgau mitsamt dessen Amt für Umwelt inklusive der Bauverwaltung Romanshorn beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wegen Verfälschung eines durch eine zertifizierte Messfirma erstellten Messberichtes einer amtlichen Abnahmemessung (Strahlungsmessung) bei einer neu erstellten Mobilfunk-Sendeanlage.Der Tatbestand: Gigaherz.ch hat sich in der Klageschrift darüber beschwert, dass besagter Messbericht vom Amt für Umwelt TG und der Bauverwaltung Romanshorn soweit abgeändert wurde, dass sämtliche Überprüfungen verunmöglicht wurden.
Es wurden daraus 48 von insgesamt 66 Seiten entfernt und auf den noch verbliebenen Seiten wurden zahlreiche, messtechnisch relevante Stellen eingeschwärzt. Im Besonderen wurde alles entfernt oder eingeschwärzt, was Rückschlüsse auf die Hochrechnung bei 5G-Antennen hätte nachvollziehen lassen, falls diese dereinst mit der bewilligten Sendeleistung laufen würden. Dazu muss man wissen, dass diese Hochrechnung, obschon nach Anleitung von METAS (Bundesinstitut für Metrologie) vorgenommen, einen sehr hohen Anteil an Schätzometrie und Sympathimetrie enthält.Das Departement Bau und Umwelt des Kantons Thurgau als untersuchende Behörde in erster Instanz startete, anstatt dieses rechtswidrige Verhalten der Vollzugsbehörden von Amtes wegen zu untersuchen, eine Untersuchung gegen die Kläger, den Verein Gigaherz.ch.
Wir wurden ziemlich barsch aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 700.,- zu leisten, sowie unsere Statuten und unser Mitgliederverzeichnis einzureichen.Wir waren und sind es noch immer, davon überzeugt, dass wer ein kriminelles Verhalten von Behörden, im vorliegenden Fall Urkundenfälschung nach Art 251 StGb und Amtsmissbrauch nach Art. 312StGb, zur Anzeige bringt, nicht zur Bezahlung von Kostenvorschüssen verpflichtet werden kann, damit eine Untersuchung überhaupt an die Hand genommen wird.Auch nicht einleuchtend war, wozu in aller Welt einem dermassen klaren Fall unser Mitgliederverzeichnis mit hunderten von Adressen dienen sollte. Wir sind als älteste Schutzorganisation auf dem Gebiet nichtionisierender Strahlung (Sendeanlagen und Hochspannungsleitungen) seit 20 Jahren tätig und bis weit über die Landesgrenzen hinaus, bestens bekannt.
Das Vorgehen des Departementes Bau- und Umwelt TG sah für uns eher nach einer Strafaktion dafür aus, dass wir es überhaupt gewagt hatten, das Fehlverhalten der Thurgauer Vollzugsbehörden in Sachen nichtionisierender Strahlung zur Anzeige zu bringen. Man glaubte wohl, uns mit der Auferlegung einer «Busse» von Fr. 700.- zum Schweigen bringen zu können. Weit gefehlt, am 20. September 2021 ging unsere Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau.Mit Urteil Nr. VG 2021.166/E vom 8. Dezember…
eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,
eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
In besonders leichten Fällen kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.Media
So steht es zumindest im Schweizerischen Strafgesetzbuch in Artikel 251 und sollte eigentlich für Jedermann bezw. jede Frau in diesem Land gelten. Offensichtlich nicht, wenn Mobilfunk und im Besonderen noch 5G auf dem Aktendeckel steht.Von Hans-U. Jakob (Präsident von Gigaherz.ch)
Schwarzenburg, 23. Dezember 2021Da wollte doch der Verein Gigaherz.ch kürzlich im September 2021 die Probe aufs Exempel machen und verklagte das Departement Bau und Umwelt des Kantons Thurgau mitsamt dessen Amt für Umwelt inklusive der Bauverwaltung Romanshorn beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wegen Verfälschung eines durch eine zertifizierte Messfirma erstellten Messberichtes einer amtlichen Abnahmemessung (Strahlungsmessung) bei einer neu erstellten Mobilfunk-Sendeanlage.Der Tatbestand: Gigaherz.ch hat sich in der Klageschrift darüber beschwert, dass besagter Messbericht vom Amt für Umwelt TG und der Bauverwaltung Romanshorn soweit abgeändert wurde, dass sämtliche Überprüfungen verunmöglicht wurden.
Es wurden daraus 48 von insgesamt 66 Seiten entfernt und auf den noch verbliebenen Seiten wurden zahlreiche, messtechnisch relevante Stellen eingeschwärzt. Im Besonderen wurde alles entfernt oder eingeschwärzt, was Rückschlüsse auf die Hochrechnung bei 5G-Antennen hätte nachvollziehen lassen, falls diese dereinst mit der bewilligten Sendeleistung laufen würden. Dazu muss man wissen, dass diese Hochrechnung, obschon nach Anleitung von METAS (Bundesinstitut für Metrologie) vorgenommen, einen sehr hohen Anteil an Schätzometrie und Sympathimetrie enthält.Das Departement Bau und Umwelt des Kantons Thurgau als untersuchende Behörde in erster Instanz startete, anstatt dieses rechtswidrige Verhalten der Vollzugsbehörden von Amtes wegen zu untersuchen, eine Untersuchung gegen die Kläger, den Verein Gigaherz.ch.
Wir wurden ziemlich barsch aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 700.,- zu leisten, sowie unsere Statuten und unser Mitgliederverzeichnis einzureichen.Wir waren und sind es noch immer, davon überzeugt, dass wer ein kriminelles Verhalten von Behörden, im vorliegenden Fall Urkundenfälschung nach Art 251 StGb und Amtsmissbrauch nach Art. 312StGb, zur Anzeige bringt, nicht zur Bezahlung von Kostenvorschüssen verpflichtet werden kann, damit eine Untersuchung überhaupt an die Hand genommen wird.Auch nicht einleuchtend war, wozu in aller Welt einem dermassen klaren Fall unser Mitgliederverzeichnis mit hunderten von Adressen dienen sollte. Wir sind als älteste Schutzorganisation auf dem Gebiet nichtionisierender Strahlung (Sendeanlagen und Hochspannungsleitungen) seit 20 Jahren tätig und bis weit über die Landesgrenzen hinaus, bestens bekannt.
Das Vorgehen des Departementes Bau- und Umwelt TG sah für uns eher nach einer Strafaktion dafür aus, dass wir es überhaupt gewagt hatten, das Fehlverhalten der Thurgauer Vollzugsbehörden in Sachen nichtionisierender Strahlung zur Anzeige zu bringen. Man glaubte wohl, uns mit der Auferlegung einer «Busse» von Fr. 700.- zum Schweigen bringen zu können. Weit gefehlt, am 20. September 2021 ging unsere Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau.Mit Urteil Nr. VG 2021.166/E vom 8. Dezember…