Es gibt gleich zu Beginn des neuen Jahres 2 Bundesgerichtsentscheide, bei welchen sich das Bundesgericht weigert, zur Sache Stellung zu beziehen und lieber den Notausgang nimmt.Media
von Hans-U. Jakob (Präsident von Gigaherz.ch)
Schwarzenburg, 12.Januar 2021Der erste Fall betrifft das Ausstandsbegehren, gestellt von Gigaherz.ch gegen 3 Berner Verwaltungsrichter wegen fehlenden Kenntnissen in Sachen Mobilfunktechnologie, nichtionisierender Strahlung, Biologie und Medizin. Betreffend einem Mobilfunk-Fall von welchem die 3 Berner Verwaltungsrichter behauptet haben, ihr Urteil sei ein Leiturteil. Gigaherz.ch dagegen hat nachgewiesen, dass es eher ein kolossales Fehlurteil, denn ein Leiturteil ist. Grund dazu gaben die Verwaltungsrichter, indem sie das von den Beschwerdeführenden eingereichte Beweismaterial im Umfang von 20 Seiten in ihren Erwägungen nicht einbezogen, sondern das antizipierte Beweisverfahren angewendet haben. Das antizipierte Beweisverfahren ist ein Verfahren, welches es angeblich einer urteilenden Behörde freistellen soll, nur diejenigen Beweismittel einzubeziehen, die ihr passend erscheinen. Das sind dann natürlich diejenigen von Swisscom und den Bundesämtern und nicht im Entferntesten diejenigen einer «Hand voll unbelehrbarer Querulanten.»Da in der ganzen Schweiz ca. 1100 Baubeschwerden sistiert worden sind, bis im oben zitierten, angeblichen Musterfall ein Bundesgerichtsurteil vorliege, kam es zu einer überaus heiklen Situation auf dem Bundesgericht. Man stelle sich vor, die hätten Gigaherz.ch Recht gegeben und zugeben müssen, dass die 3 Berner Koryphäen tatsächlich nichts von der Sache verstehen. (!)
Offenbar hat Gigaherz.ch das Bundesgericht in eine dermassen heikle Situation gebracht, dass die Bundesrichter Kneubühler, Haag und Müller, Hals über Kopf «davongerannt» sind und den Notausgang genommen haben.Gigaherz hätte das Ausstandsbegehren zu spät gestellt, meinen die Drei. Das hätte Gigaherz spätestens 3 Tage, nach der Veröffentlichung des angeblichen «Leiturteils, einreichen müssen. Da Gigaherz.ch aber die sonst übliche Beschwerdefrist (30Tage) genutzt, und sich «erst» nach 16 Tagen gemeldet hätte, würde ihr Begehren gar nicht erst behandelt. Ein perfekter Notausgang!Damit verstösst das Bundesgericht gegen seine eigenen Richtlinien, die da sagen, dass bei Laienbeschwerden überspitzter Formalismus nicht angewendet werden darf. Das mit der überaus kurzen Frist für Ausstandsbegehren, konnten wir von Gigaherz als juristische Laien ja gar nicht wissen und gilt inflolgedessen unseres Erachtens als überspitzter Formalismus. Urteil Nr. 1C_364/2021Der zweite Fall betrifft unser Ausstandsbegehren gegen einen urteilenden Mitarbeiter der Fachstelle Immissionsschutz des Kantons Bern. Wegen dessen Teilnahme an Propagandaveranstaltungen der Mobilfunkbetreiber pro 5G, an sogenannten Turnhallen-Partys, haben wir Herrn ZI in mehreren Baurechts-Verfahren als nicht neutral oder gar als Parteivertreter beschrieben.
Das hat dem Präsident der Hochbau- und Raumplanungskommission Schwarzenburg, einem pensionierten höheren Bundesbeamten, gar nicht gefallen. Dieser verlangte eine gerichtliche Untersuchung, das heisst einen Zwischenentscheid über unser Ausstandsbegehren.
Da Herr ZI unterdessen pensioniert wurde, mussten wir notgedrungen das Begehren auf die gesamte Fachstelle Immissionsschutz ausdehnen, da ZI’s Nachfolger noch nicht bekannt war und dieser dann ungehindert mit der Unterstützung der Mobilfunker an Turnhallenpartys hätte fortfahren können.Da schon das Verwaltungsgericht auf unser Ausstandsbegehren nicht eingetreten war, schützte das Bundesgericht dessen Entscheid, dass nicht ganze Amtsstellen in den Ausstand versetzt werden können, sondern nur namentlich genannte Amtspersonen.Sehr lustig am Bundesgerichtsurteil ist die Behauptung, dass Gigaherz.ch im Übrigen das…
von Hans-U. Jakob (Präsident von Gigaherz.ch)
Schwarzenburg, 12.Januar 2021Der erste Fall betrifft das Ausstandsbegehren, gestellt von Gigaherz.ch gegen 3 Berner Verwaltungsrichter wegen fehlenden Kenntnissen in Sachen Mobilfunktechnologie, nichtionisierender Strahlung, Biologie und Medizin. Betreffend einem Mobilfunk-Fall von welchem die 3 Berner Verwaltungsrichter behauptet haben, ihr Urteil sei ein Leiturteil. Gigaherz.ch dagegen hat nachgewiesen, dass es eher ein kolossales Fehlurteil, denn ein Leiturteil ist. Grund dazu gaben die Verwaltungsrichter, indem sie das von den Beschwerdeführenden eingereichte Beweismaterial im Umfang von 20 Seiten in ihren Erwägungen nicht einbezogen, sondern das antizipierte Beweisverfahren angewendet haben. Das antizipierte Beweisverfahren ist ein Verfahren, welches es angeblich einer urteilenden Behörde freistellen soll, nur diejenigen Beweismittel einzubeziehen, die ihr passend erscheinen. Das sind dann natürlich diejenigen von Swisscom und den Bundesämtern und nicht im Entferntesten diejenigen einer «Hand voll unbelehrbarer Querulanten.»Da in der ganzen Schweiz ca. 1100 Baubeschwerden sistiert worden sind, bis im oben zitierten, angeblichen Musterfall ein Bundesgerichtsurteil vorliege, kam es zu einer überaus heiklen Situation auf dem Bundesgericht. Man stelle sich vor, die hätten Gigaherz.ch Recht gegeben und zugeben müssen, dass die 3 Berner Koryphäen tatsächlich nichts von der Sache verstehen. (!)
Offenbar hat Gigaherz.ch das Bundesgericht in eine dermassen heikle Situation gebracht, dass die Bundesrichter Kneubühler, Haag und Müller, Hals über Kopf «davongerannt» sind und den Notausgang genommen haben.Gigaherz hätte das Ausstandsbegehren zu spät gestellt, meinen die Drei. Das hätte Gigaherz spätestens 3 Tage, nach der Veröffentlichung des angeblichen «Leiturteils, einreichen müssen. Da Gigaherz.ch aber die sonst übliche Beschwerdefrist (30Tage) genutzt, und sich «erst» nach 16 Tagen gemeldet hätte, würde ihr Begehren gar nicht erst behandelt. Ein perfekter Notausgang!Damit verstösst das Bundesgericht gegen seine eigenen Richtlinien, die da sagen, dass bei Laienbeschwerden überspitzter Formalismus nicht angewendet werden darf. Das mit der überaus kurzen Frist für Ausstandsbegehren, konnten wir von Gigaherz als juristische Laien ja gar nicht wissen und gilt inflolgedessen unseres Erachtens als überspitzter Formalismus. Urteil Nr. 1C_364/2021Der zweite Fall betrifft unser Ausstandsbegehren gegen einen urteilenden Mitarbeiter der Fachstelle Immissionsschutz des Kantons Bern. Wegen dessen Teilnahme an Propagandaveranstaltungen der Mobilfunkbetreiber pro 5G, an sogenannten Turnhallen-Partys, haben wir Herrn ZI in mehreren Baurechts-Verfahren als nicht neutral oder gar als Parteivertreter beschrieben.
Das hat dem Präsident der Hochbau- und Raumplanungskommission Schwarzenburg, einem pensionierten höheren Bundesbeamten, gar nicht gefallen. Dieser verlangte eine gerichtliche Untersuchung, das heisst einen Zwischenentscheid über unser Ausstandsbegehren.
Da Herr ZI unterdessen pensioniert wurde, mussten wir notgedrungen das Begehren auf die gesamte Fachstelle Immissionsschutz ausdehnen, da ZI’s Nachfolger noch nicht bekannt war und dieser dann ungehindert mit der Unterstützung der Mobilfunker an Turnhallenpartys hätte fortfahren können.Da schon das Verwaltungsgericht auf unser Ausstandsbegehren nicht eingetreten war, schützte das Bundesgericht dessen Entscheid, dass nicht ganze Amtsstellen in den Ausstand versetzt werden können, sondern nur namentlich genannte Amtspersonen.Sehr lustig am Bundesgerichtsurteil ist die Behauptung, dass Gigaherz.ch im Übrigen das…