Am 21.Dezember 2021 gab unser Bundesamt für Gesundheit ein Faktenblatt für WLAN heraus, welches es in sich hat. Eine Schweizer Studie zeige, dass WLAN-Strahlung im Mittel rund 1500mal kleiner als der Grenzwert sei. Und, Zitat: Die höchsten gemessenen Strahlungswerte sind rund 400mal kleiner als der Grenzwert. Ende Zitat.
Und rot hervorgehoben:
Zitat: Die vorhandenen Studien zur hochfrequenten Strahlung von WLAN zeigen weder gesicherte Erkenntnisse noch plausible Hinweise zu gesundheitlichen Gefahren. Schutzmassnahmen gegen die elektromagnetische Strahlung von WLAN sind deshalb für alle Bevölkerungsgruppen nicht erforderlich. Ende Zitat.Eine Kritik von Hans-U. Jakob
Präsident von Gigaherz.chDem blutigen Laien mag das einleuchten, doch der Fachmann wundert sich erst einmal ob so viel Unverfrorenheit. Denn da hätte ganz gross stehen müssen, welche Grenzwerte denn da gemeint sind!
Der Immissionsgrenzwert oder der Anlage-Grenzwert nach NISV? Oder am Ende etwa noch der SAR-Wert? Ein SAR-Wert welcher lediglich den Wärmeeintrag in Watt pro kg Körpergewicht in den Körper berücksichtigt und für uns kein Thema ist, weil wir Mobilfunkstrahlung nicht mit dem Fieberthermometer messen, sondern mit dem Strahlungsmessgerät. Und hier hätte noch gesagt werden müssen, um welchen SAR-Wert es sich handelt? Ob bei Ganzkörper- oder Teilkörperbestrahlung?Welche Grenzwertregelung im Eingangstext gemeint ist, geht auch aus den nachfolgenden 10 Seiten, in welchen die verschiedenste Arten von Grenzwerten vorgestellt werden, nicht hervor. Erst im Schlusskapitel 5, «Rechtliche Regelung» wird auf die Empfehlungen des europäischen Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern von 0Hz bis 300GHz, Bezug genommen.
Halooo! Seit wann sind wir jetzt in der EU? Und 1999, das war vor 23 Jahren, das sind in der Funktechnik mehr als 4 Generationen und übrigens gab es damals weit und breit noch kein WLAN.Und ganz verschämt im Schlusswort steht dann noch, Zitat: Die Access Points von öffentlich zugänglichen Hotspots sind stationäre Sendeanlagen und fallen damit in den Geltungsbereich der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV). Da die maximal erlaubte Sendeleistung von WLAN Access Points unterhalb von 6Watt ERP liegt, sind sie von einer vorsorglichen Emissionsbegrenzung ausgenommen, das heisst, sie müssen keinen zusätzlich reduzierten Anlagegrenzwert einhalten. Hingegen müssen Hotspots die weniger strickten Immissionsgrenzwerte der NISV einhalten, falls der ganze menschliche Körper mit der Strahlung exponiert ist. Ende Zitat (Rest unwesentlich da in der Realität nicht vorkommend)Jetzt kommen wir der Sache schon näher
Also, nach Juristenlogik statt gesundem Menschenverstand, müssten WLAN Hotspots nur noch den Immissionsgrenzwert von 61V/m einhalten. Dies weil die Sendeleistung weniger als 6Watt ERP betrage.
Das mag wohl für Sendeantennen auf einem Sendemast oder auf einem Hausdach zutreffen, da wo die Entfernung zum betroffenen Menschen sowieso über 10m ausmacht. Beim WLAN reden wir jedoch von cm und nicht von m.
Der gesunde Menschenverstand der BAG-Juristen reicht offensichtlich auch nicht über die 10cm hinaus. Denn der Grenzwert von 61V/m gelte dann nur für die öffentlich zugänglichen Access-Points. Private, die nur per Passwort benutzt werden können, die Öffentlichkeit (Nachbarn) aber genau gleich belasten, jedoch nicht.Item, diese Diskussion ist sowieso überflüssig, denn seit Erscheinen des BERENIS-Sondernewsletters vom Januar 2021 sind bei WLAN-Frequenzen von 2400MHz, bereits die Anlagegrenzwerte von 6V/m, welche bis anhin als Vorsorgewerte gemäss USG galten, zu Gefährdungswerten auf hoher Stufe geworden. Klar und deutlich steht da nämlich, dass oxidativer Zellstress bei E-Feldstärken im Bereich des Anlage-Grenzwertes auftrete.
BERENIS ist die offizielle Beratergruppe des Bundesrates in…
Und rot hervorgehoben:
Zitat: Die vorhandenen Studien zur hochfrequenten Strahlung von WLAN zeigen weder gesicherte Erkenntnisse noch plausible Hinweise zu gesundheitlichen Gefahren. Schutzmassnahmen gegen die elektromagnetische Strahlung von WLAN sind deshalb für alle Bevölkerungsgruppen nicht erforderlich. Ende Zitat.Eine Kritik von Hans-U. Jakob
Präsident von Gigaherz.chDem blutigen Laien mag das einleuchten, doch der Fachmann wundert sich erst einmal ob so viel Unverfrorenheit. Denn da hätte ganz gross stehen müssen, welche Grenzwerte denn da gemeint sind!
Der Immissionsgrenzwert oder der Anlage-Grenzwert nach NISV? Oder am Ende etwa noch der SAR-Wert? Ein SAR-Wert welcher lediglich den Wärmeeintrag in Watt pro kg Körpergewicht in den Körper berücksichtigt und für uns kein Thema ist, weil wir Mobilfunkstrahlung nicht mit dem Fieberthermometer messen, sondern mit dem Strahlungsmessgerät. Und hier hätte noch gesagt werden müssen, um welchen SAR-Wert es sich handelt? Ob bei Ganzkörper- oder Teilkörperbestrahlung?Welche Grenzwertregelung im Eingangstext gemeint ist, geht auch aus den nachfolgenden 10 Seiten, in welchen die verschiedenste Arten von Grenzwerten vorgestellt werden, nicht hervor. Erst im Schlusskapitel 5, «Rechtliche Regelung» wird auf die Empfehlungen des europäischen Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern von 0Hz bis 300GHz, Bezug genommen.
Halooo! Seit wann sind wir jetzt in der EU? Und 1999, das war vor 23 Jahren, das sind in der Funktechnik mehr als 4 Generationen und übrigens gab es damals weit und breit noch kein WLAN.Und ganz verschämt im Schlusswort steht dann noch, Zitat: Die Access Points von öffentlich zugänglichen Hotspots sind stationäre Sendeanlagen und fallen damit in den Geltungsbereich der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV). Da die maximal erlaubte Sendeleistung von WLAN Access Points unterhalb von 6Watt ERP liegt, sind sie von einer vorsorglichen Emissionsbegrenzung ausgenommen, das heisst, sie müssen keinen zusätzlich reduzierten Anlagegrenzwert einhalten. Hingegen müssen Hotspots die weniger strickten Immissionsgrenzwerte der NISV einhalten, falls der ganze menschliche Körper mit der Strahlung exponiert ist. Ende Zitat (Rest unwesentlich da in der Realität nicht vorkommend)Jetzt kommen wir der Sache schon näher
Also, nach Juristenlogik statt gesundem Menschenverstand, müssten WLAN Hotspots nur noch den Immissionsgrenzwert von 61V/m einhalten. Dies weil die Sendeleistung weniger als 6Watt ERP betrage.
Das mag wohl für Sendeantennen auf einem Sendemast oder auf einem Hausdach zutreffen, da wo die Entfernung zum betroffenen Menschen sowieso über 10m ausmacht. Beim WLAN reden wir jedoch von cm und nicht von m.
Der gesunde Menschenverstand der BAG-Juristen reicht offensichtlich auch nicht über die 10cm hinaus. Denn der Grenzwert von 61V/m gelte dann nur für die öffentlich zugänglichen Access-Points. Private, die nur per Passwort benutzt werden können, die Öffentlichkeit (Nachbarn) aber genau gleich belasten, jedoch nicht.Item, diese Diskussion ist sowieso überflüssig, denn seit Erscheinen des BERENIS-Sondernewsletters vom Januar 2021 sind bei WLAN-Frequenzen von 2400MHz, bereits die Anlagegrenzwerte von 6V/m, welche bis anhin als Vorsorgewerte gemäss USG galten, zu Gefährdungswerten auf hoher Stufe geworden. Klar und deutlich steht da nämlich, dass oxidativer Zellstress bei E-Feldstärken im Bereich des Anlage-Grenzwertes auftrete.
BERENIS ist die offizielle Beratergruppe des Bundesrates in…