Репост из: Rechtsanwalt Dirk Sattelmaier
❗️Eltern entscheiden nicht über Geschlecht von Neugeborenen❗️
https://t.me/RASattelmaier
Nach einem Beschluss des OLG München ist bei der Geburt einzig das körperliche Geschlecht im Geburtsregister einzutragen. Der Wunsch von Eltern, das Geschlecht offen zu lassen, spielt keine Rolle.
Ein Elternpaar wollte erreichen, dass das Standesamt das Geschlecht seines neugeborenen Kindes im Geburtsregister als "ohne" einträgt. Nach § 22 Abs. 3 PStG ist das – wie auch der Eintrag "divers" – grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kind keinem Geschlecht zugeordnet werden kann.
Da der Säugling im Rahmen einer Hausgeburt zur Welt gekommen war, gab es keine ärztlichen Unterlagen über ihn. Die Hebamme hatte zwar im Formular bei Geschlecht "ohne" angekreuzt, aber nicht ausdrücklich vermerkt, dass eine Zuordnung unmöglich sei. Nachfragen beantwortete sie unter Berufung auf ihre Schweigepflicht nicht. Deshalb weigerte sich das Standesamt, die Geburt entsprechend dem Wunsch der Eltern einzutragen. Deren Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Die Münchner Richter (Beschluss vom 01.09.2023 – 31 Wx 210/23 e) ließen das Argument der Eltern, sie müssten die geschlechtliche Identität ihres Kindes schützen, nicht gelten. Das Neugeborene habe keine Vorstellung von seiner Geschlechtszugehörigkeit. Ob die Eltern es als divers oder geschlechtslos ansähen, sei irrelevant. Es gebe auch kein Recht darauf, den Eintrag bis zu einer späteren Entscheidung des Kinds selbst offenzuhalten.
(Quelle 👉rsw.beck.de)
Ein Beschluss, der sich offen dem derzeitigen Gender-Irrsinn entgegenstellt und Säuglinge, die noch keine Vorstellung von ihrem Geschlecht haben, vor diesem schützt.
Denn die Vorstellung, das Kind müsse später selber sein Geschlecht bestimmen, folgt ausschließlich dem Wunsch der Eltern und deren ideologischer Weltanschauung.
Ein durchaus positives Urteil zum Schutz von Kindern vor einer ausufernden Ideologie - begründet ganz einfach mit biologischen Fakten.
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Nach einem Beschluss des OLG München ist bei der Geburt einzig das körperliche Geschlecht im Geburtsregister einzutragen. Der Wunsch von Eltern, das Geschlecht offen zu lassen, spielt keine Rolle.
Ein Elternpaar wollte erreichen, dass das Standesamt das Geschlecht seines neugeborenen Kindes im Geburtsregister als "ohne" einträgt. Nach § 22 Abs. 3 PStG ist das – wie auch der Eintrag "divers" – grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kind keinem Geschlecht zugeordnet werden kann.
Da der Säugling im Rahmen einer Hausgeburt zur Welt gekommen war, gab es keine ärztlichen Unterlagen über ihn. Die Hebamme hatte zwar im Formular bei Geschlecht "ohne" angekreuzt, aber nicht ausdrücklich vermerkt, dass eine Zuordnung unmöglich sei. Nachfragen beantwortete sie unter Berufung auf ihre Schweigepflicht nicht. Deshalb weigerte sich das Standesamt, die Geburt entsprechend dem Wunsch der Eltern einzutragen. Deren Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Die Münchner Richter (Beschluss vom 01.09.2023 – 31 Wx 210/23 e) ließen das Argument der Eltern, sie müssten die geschlechtliche Identität ihres Kindes schützen, nicht gelten. Das Neugeborene habe keine Vorstellung von seiner Geschlechtszugehörigkeit. Ob die Eltern es als divers oder geschlechtslos ansähen, sei irrelevant. Es gebe auch kein Recht darauf, den Eintrag bis zu einer späteren Entscheidung des Kinds selbst offenzuhalten.
(Quelle 👉rsw.beck.de)
Ein Beschluss, der sich offen dem derzeitigen Gender-Irrsinn entgegenstellt und Säuglinge, die noch keine Vorstellung von ihrem Geschlecht haben, vor diesem schützt.
Denn die Vorstellung, das Kind müsse später selber sein Geschlecht bestimmen, folgt ausschließlich dem Wunsch der Eltern und deren ideologischer Weltanschauung.
Ein durchaus positives Urteil zum Schutz von Kindern vor einer ausufernden Ideologie - begründet ganz einfach mit biologischen Fakten.
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