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Parte 1 https://t.me/RapeTelegram/223
Unter den bis zu 400 Straftätern, die im kahlen Betonbauwerk ihre Strafen absitzen müssen, ist auch der Rupperswiler Vierfach-Killer Thomas N.* (34). Er ist verantwortlich für eines der brutalsten Verbrechen, die je in der Schweiz verübt wurden. N. wartet in der Pöschwies im vorzeitigen Strafvollzug auf seinen Prozess, der am Dienstag beginnt https://perma.cc/XSP2-W7SX
Vierfachmord von Rupperswil: Keine lebenslängliche Verwahrung für Thomas N. https://perma.cc/8HL6-YA8V https://perma.cc/JQ9D-SZ8T
Thomas N. sitzt aktuell seine lebenslängliche Freiheitsstrafe ab. Lebenslänglich bedeutet nicht zwingend, dass er bis an sein Lebensende hinter Gittern sitzen muss. Nach 15 Jahren – in manchen Fällen auch schon nach zehn Jahren – wird eine bedingte Entlassung regelmässig geprüft https://perma.cc/9PZW-GKPW
Wurde eine lebenslange Freiheitsstrafe kombiniert mit einer ordentlichen
Verwahrung ausgesprochen https://perma.cc/229K-9WMZ
Die "lebenslange" Freiheitsstrafe (Art. 40 Abs. 2 StGB) ist in gewissem Sinne ein Etiketten- schwindel: Wer 10 bzw. 15 Jahre abgesessen hat, wird bedingt entlassen, wenn er sich im Vollzug wohl verhalten hat und nicht rückfallgefährdet ist (Art. 86 StGB). (aus Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe für besonders schwere Straftaten 2020)
Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe erfolgt die erste Prüfung der bedingten Entlassung im Regelfall nach 15 Jahren. Sie erfolgt damit weniger als zwei Jahre später als bei einer Freiheitsstrafe von
20 Jahren, bei der diese Prüfung nach 13,3 Jahren erfolgt.
Die Probezeit dauert auch bei der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe höchstens fünf Jahre.
Die Erhöhung des unbedingt zu vollziehenden Strafteils auf 25 oder 30 Jahre (Vorschlag 1) ist abzulehnen. Eine Erhöhung auf 25 Jahre dürfte unter EMRK-Gesichtspunkten zwar noch zulässig sein, befindet sich rechtsvergleichend betrachtet aber im oberen Bereich.
Parte 1 https://t.me/RapeTelegram/223
Unter den bis zu 400 Straftätern, die im kahlen Betonbauwerk ihre Strafen absitzen müssen, ist auch der Rupperswiler Vierfach-Killer Thomas N.* (34). Er ist verantwortlich für eines der brutalsten Verbrechen, die je in der Schweiz verübt wurden. N. wartet in der Pöschwies im vorzeitigen Strafvollzug auf seinen Prozess, der am Dienstag beginnt https://perma.cc/XSP2-W7SX
Vierfachmord von Rupperswil: Keine lebenslängliche Verwahrung für Thomas N. https://perma.cc/8HL6-YA8V https://perma.cc/JQ9D-SZ8T
Thomas N. sitzt aktuell seine lebenslängliche Freiheitsstrafe ab. Lebenslänglich bedeutet nicht zwingend, dass er bis an sein Lebensende hinter Gittern sitzen muss. Nach 15 Jahren – in manchen Fällen auch schon nach zehn Jahren – wird eine bedingte Entlassung regelmässig geprüft https://perma.cc/9PZW-GKPW
Wurde eine lebenslange Freiheitsstrafe kombiniert mit einer ordentlichen
Verwahrung ausgesprochen https://perma.cc/229K-9WMZ
Die "lebenslange" Freiheitsstrafe (Art. 40 Abs. 2 StGB) ist in gewissem Sinne ein Etiketten- schwindel: Wer 10 bzw. 15 Jahre abgesessen hat, wird bedingt entlassen, wenn er sich im Vollzug wohl verhalten hat und nicht rückfallgefährdet ist (Art. 86 StGB). (aus Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe für besonders schwere Straftaten 2020)
Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe erfolgt die erste Prüfung der bedingten Entlassung im Regelfall nach 15 Jahren. Sie erfolgt damit weniger als zwei Jahre später als bei einer Freiheitsstrafe von
20 Jahren, bei der diese Prüfung nach 13,3 Jahren erfolgt.
Die Probezeit dauert auch bei der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe höchstens fünf Jahre.
Die Erhöhung des unbedingt zu vollziehenden Strafteils auf 25 oder 30 Jahre (Vorschlag 1) ist abzulehnen. Eine Erhöhung auf 25 Jahre dürfte unter EMRK-Gesichtspunkten zwar noch zulässig sein, befindet sich rechtsvergleichend betrachtet aber im oberen Bereich.