Thilo Schneider, Autor des politischen Blogs „Die Achse des Guten“ hat am 08.02.2020 einen Link zu einem eigenen Artikel veröffentlicht und dem Link die Worte vorangestellt „Plötzlich Hitler. Neuer Beitrag auf…“, dann folgte der Link zu seinem Text „Die schönste Selbstverstümmelung seit Van Gogh“. Facebook löschte den Beitrag am 08.02.2020 und sperrte Schneider für 30 Tage. Es wurde lediglich mitgeteilt, er habe gegen die „Gemeinschaftsstandards“ verstoßen. Wogegen genau, erfuhr Schneider nicht. Facebook wurde am 17.02.2020 abgemahnt, am 21.02.2020 mangels Reaktion eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Aschaffenburg beantragt. Außergerichtliche Streitbeilegung durch Unterlassungserklärung ist Facebook kategorisch fremd.Viel deutet darauf hin, dass Facebook automatisiert bestimmte Namen (Tony Robinson, Martin Sellner, Adolf Hitler) völlig unabhängig davon löscht, in welchem Kontext diese erwähnt werden. Die Absurdität dieser Praxis bedarf keiner weiteren Kommentierung. Es stellt sich allerdings die Frage, wer bei diesem Unternehmen derartige Entscheidungen zu verantworten hat. Wir werden weiter dagegen klagen und diese Praxis und die gerichtlichen Verbote öffentlich machen, vergl. auch Fall 18.Am 24.02.2020 untersagte das LG Aschaffenburg mit einstweiliger Verfügung die Löschung des Beitrags und die Sperrung von Schneider. In dem Beschluß führt die Kammer u.a. aus:“Die Löschung und Sperrung…stellt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in dieses Grundrecht [Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S 1 GG, der Verfasser] des Antragstellers dar…Bei einem derartigen schweren Grundrechtseingriff ist es dem Antragsteller nicht zuzumuten, bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens abzuwarten…”.Das Landgericht hat, anders als zB die Landgerichte Osnabrück, Köln oder Münster vor ihm, die einstweilige Verfügung nicht erlassen, soweit es um die fehlende Mitteilung ging, gegen welche Regelung der “Gemeinschaftsstandards” Schneider verstoßen haben soll. Dieser Fonds hat auch die Aufgabe, offene Rechtsfragen im Interesse der Allgemeinheit zu klären. Daher werden wir in soweit Rechtsmittel einlegen und versuchen, das Landgericht, sonst das Oberlandesgericht Bamberg, davon zu überzeugen, die Verfügung auch im Übrigen zu erlassen.
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