Prof. Dr. Martin Schwab Offiziell dan repost
DAS MASKEN-THEATER VOR GERICHT GEHT WIEDER LOS...
... nämlich im Dopingsperre-Prozess der Eisschnellläuferin Claudia Pechstein vor dem OLG München.
Siehe dazu Punkt III der Sicherheitsverfügung in der hier verlinkten Pressemittelung des Gerichts:
https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/oberlandesgerichte/muenchen/presse/2024/67.php
Zur Erinnerung: § 176 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) lautet wie folgt:
"An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist."
In der Corona-Zeit hatten es zahlreiche Gerichte für rechtens erachtet, dass Vorsitzende Richter im Gerichtssaal Maskenpflicht anordneten. Der Wortlaut des § 176 Abs. 2 GVG gibt diese Deutung aber nicht her. Im Gegenteil: Der Vorsitze kann Ausnahmen zwar ZULASSEN. Nirgends steht aber, dass er sie ANORDNEN darf - auch nicht aus sitzungspolizeilichen Gründen zum Zwecke des Infektionsschutzes. Der Vorsitzende darf bestimmen: "Ihr DÜRFT" eine Maske tragen". Er darf jedoch NICHT bestimmen: "Ihr MÜSST" eine Maske tragen.
Dem 29. Zivilsenat, vor dem das Verfahren von Claudia Pechstein geführt wird, sei die Lektüre der RKI-Protokolle empfohlen - und außerdem die Lektüre einer Veröffentlichung auf der Internetseite des RKI zum Einsatz von Masken zur Infektionsprävention. Dort heißt es mit Stand 19.9.2023 wie folgt:
"Bei der Anwendung von FFP2-Masken durch Laien (nicht geschulte Anwendung) im Alltag muss grundsätzlich die individuelle gesundheitliche Eignung geprüft und sichergestellt werden."
Hat sich der Vorsitzende Richter am 29. Zivilsenat des OLG am Verhandlungstag (17.10.2024) mithilfe eines Arbeitsmediziners versichert, dass alle Anwesenden gesundheitlich in der Lage waren, eine FFP2-Maske zu tragen?
... nämlich im Dopingsperre-Prozess der Eisschnellläuferin Claudia Pechstein vor dem OLG München.
Siehe dazu Punkt III der Sicherheitsverfügung in der hier verlinkten Pressemittelung des Gerichts:
https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/oberlandesgerichte/muenchen/presse/2024/67.php
Zur Erinnerung: § 176 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) lautet wie folgt:
"An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist."
In der Corona-Zeit hatten es zahlreiche Gerichte für rechtens erachtet, dass Vorsitzende Richter im Gerichtssaal Maskenpflicht anordneten. Der Wortlaut des § 176 Abs. 2 GVG gibt diese Deutung aber nicht her. Im Gegenteil: Der Vorsitze kann Ausnahmen zwar ZULASSEN. Nirgends steht aber, dass er sie ANORDNEN darf - auch nicht aus sitzungspolizeilichen Gründen zum Zwecke des Infektionsschutzes. Der Vorsitzende darf bestimmen: "Ihr DÜRFT" eine Maske tragen". Er darf jedoch NICHT bestimmen: "Ihr MÜSST" eine Maske tragen.
Dem 29. Zivilsenat, vor dem das Verfahren von Claudia Pechstein geführt wird, sei die Lektüre der RKI-Protokolle empfohlen - und außerdem die Lektüre einer Veröffentlichung auf der Internetseite des RKI zum Einsatz von Masken zur Infektionsprävention. Dort heißt es mit Stand 19.9.2023 wie folgt:
"Bei der Anwendung von FFP2-Masken durch Laien (nicht geschulte Anwendung) im Alltag muss grundsätzlich die individuelle gesundheitliche Eignung geprüft und sichergestellt werden."
Hat sich der Vorsitzende Richter am 29. Zivilsenat des OLG am Verhandlungstag (17.10.2024) mithilfe eines Arbeitsmediziners versichert, dass alle Anwesenden gesundheitlich in der Lage waren, eine FFP2-Maske zu tragen?