☝️
Meine Ergänzung:
Die Autorin begründet ihre Ausführung zur Entlastung des Herrn Hopkins unter anderem mit den aktuellen Erkenntnissen, dass Masken unnütz und die Risikoeinschätzung damals politisch gewesen seien.
Ich halte es für außerordentlich wichtig hinzuzufügen, dass es überhaupt keine Rolle spielen darf, ob die Befürchtungen des Herrn Hopkins begründet waren oder nicht.
Alleiniges Kriterium muss bleiben, ob Herr Hopkins mit seiner Veröffentlichung eine Sorge vor "totalitären" Entwicklungen kund tun wollte, oder ob er damit "totalitäre" Entwicklungen fördern wollte.
Ob eine Sorge begründet ist, darf nicht Grundlage eines Urteils sein.
Es ist ja genau das Grundprinzip der Demokratie, dass Sorgen benannt und gegebenenfalls durch Diskussion ausgeräumt werden dürfen.
Und eben nicht durch brachiale Gesinnungsjustiz!
Auch finde ich, sollte nicht der Begriff der Nationalsozialisten verwendet werden, sondern eher der Begriff des Totalitarismus.
Denn, der Begriff Nationalsozialistisch ist im allgemeinen Sprachgebrauch (AFD = NAZI) viel stärker mit einer politischen Ausrichtung in der allgemeinen Parteienlandschaft verbunden (Rechts).
Der Begriff Totalitarismus hingegen beinhaltet auch die Möglichkeit, dass totalitäre Methoden auch auf der "linken" Seite des politischen Spektrums auftreten können.
Besonders gewinnbringend für meine am 23.12.2024 bevorstehende Verhandlung vor dem Landgericht (2. Instanz) wegen Volksverhetzung ist der Verweis auf die sogenannte
Sozialadäquanzklausel:
§ 86 Abs. 4 StGB:
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
Und in meinem Falle, ist die Darstellung des Tors von Ausschwitz ja noch nicht einmal ein als Verfassungsfeindlich gekennzeichnetes Symbol!
Ich wiederhole:
...der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen...
Meine Ergänzung:
Die Autorin begründet ihre Ausführung zur Entlastung des Herrn Hopkins unter anderem mit den aktuellen Erkenntnissen, dass Masken unnütz und die Risikoeinschätzung damals politisch gewesen seien.
Ich halte es für außerordentlich wichtig hinzuzufügen, dass es überhaupt keine Rolle spielen darf, ob die Befürchtungen des Herrn Hopkins begründet waren oder nicht.
Alleiniges Kriterium muss bleiben, ob Herr Hopkins mit seiner Veröffentlichung eine Sorge vor "totalitären" Entwicklungen kund tun wollte, oder ob er damit "totalitäre" Entwicklungen fördern wollte.
Ob eine Sorge begründet ist, darf nicht Grundlage eines Urteils sein.
Es ist ja genau das Grundprinzip der Demokratie, dass Sorgen benannt und gegebenenfalls durch Diskussion ausgeräumt werden dürfen.
Und eben nicht durch brachiale Gesinnungsjustiz!
Auch finde ich, sollte nicht der Begriff der Nationalsozialisten verwendet werden, sondern eher der Begriff des Totalitarismus.
Denn, der Begriff Nationalsozialistisch ist im allgemeinen Sprachgebrauch (AFD = NAZI) viel stärker mit einer politischen Ausrichtung in der allgemeinen Parteienlandschaft verbunden (Rechts).
Der Begriff Totalitarismus hingegen beinhaltet auch die Möglichkeit, dass totalitäre Methoden auch auf der "linken" Seite des politischen Spektrums auftreten können.
Besonders gewinnbringend für meine am 23.12.2024 bevorstehende Verhandlung vor dem Landgericht (2. Instanz) wegen Volksverhetzung ist der Verweis auf die sogenannte
Sozialadäquanzklausel:
§ 86 Abs. 4 StGB:
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
Und in meinem Falle, ist die Darstellung des Tors von Ausschwitz ja noch nicht einmal ein als Verfassungsfeindlich gekennzeichnetes Symbol!
Ich wiederhole:
...der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen...