Prof. Dr. Martin Schwab Offiziell dan repost
FRAU FLAK-TRÜMMERMANN IN IHREM ELEMENT
Liebe Community,
1.894 Strafanzeigen wegen Beleidigung hat Marie-Agnes Strack-Zimmermann eigenen Angaben zufolge seit Februar 2023 gestellt:
https://regionalheute.de/strack-zimmermann-stellt-fast-2-000-anzeigen-wegen-beleidigung-1726894922/?fbclid=IwY2xjawFc99lleHRuA2FlbQIxMQABHcN2K3KzM9ydH9NQkNNlMRZp5Xhf0YgrukOJ3x1XeVWsEXT_1-g_GyZByw_aem_kNigptU9VW9DXzZl7_p37g
Marie-Agnes Strack-Zimmermann ist selbst nicht zimperlich im Umgang mit dem politischen Gegner. Sie möge sich bitte nicht einbilden, dass sie selbst dann aber unter Naturschutz steht. Was sie da treibt, ist ein Missbrauch der staatlichen Rechtspflege. Mögen viele Gerichte dem Beispiel des Amtsgerichts Offenburg folgen, wonach es keine strafbare Beleidigung ist, Marie-Agnes Strack-Zimmermann als "Brechmittel" zu bezeichnen:
https://www.tichyseinblick.de/feuilleton/glosse/strack-zimmermann-amtsgericht-offenburg/
Man kann sich gewiss lange und ausführlich über guten und schlechten Stil in der politischen Auseinandersetzung unterhalten. Die freie Meinungsäußerung endet aber erst dort, wo die Grenze zur Schmähkritik überschritten ist. Wesentliche Einsichten dazu hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 29.6.2016 – 1 BvR 2646/15 Rn. 17 festgehalten:
1. Schmähkritik liegt erst dann vor, "wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht".
2. Schmähkritik "liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt."
3. "Die Annahme einer Schmähung hat wegen des mit ihr typischerweise verbundenen Unterbleibens einer Abwägung gerade in Bezug auf Äußerungen, die als Beleidigung und damit als strafwürdig beurteilt werden, ein eng zu handhabender Sonderfall zu bleiben."
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/06/rk20160629_1bvr264615.html
Jenen, die von Strafanzeigen seitens Marie-Agnes Strack-Zimmermann betroffen sind, empfehle ich, den Staatsanwälten und den Gerichten diese wichtigen Aussagen des Bundesverfassungsgerichts schriftsätzlich unter Vorlage der hier verlinkten Originalentscheidung deutlich vor Augen zu führen.
Herzliche Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab
Liebe Community,
1.894 Strafanzeigen wegen Beleidigung hat Marie-Agnes Strack-Zimmermann eigenen Angaben zufolge seit Februar 2023 gestellt:
https://regionalheute.de/strack-zimmermann-stellt-fast-2-000-anzeigen-wegen-beleidigung-1726894922/?fbclid=IwY2xjawFc99lleHRuA2FlbQIxMQABHcN2K3KzM9ydH9NQkNNlMRZp5Xhf0YgrukOJ3x1XeVWsEXT_1-g_GyZByw_aem_kNigptU9VW9DXzZl7_p37g
Marie-Agnes Strack-Zimmermann ist selbst nicht zimperlich im Umgang mit dem politischen Gegner. Sie möge sich bitte nicht einbilden, dass sie selbst dann aber unter Naturschutz steht. Was sie da treibt, ist ein Missbrauch der staatlichen Rechtspflege. Mögen viele Gerichte dem Beispiel des Amtsgerichts Offenburg folgen, wonach es keine strafbare Beleidigung ist, Marie-Agnes Strack-Zimmermann als "Brechmittel" zu bezeichnen:
https://www.tichyseinblick.de/feuilleton/glosse/strack-zimmermann-amtsgericht-offenburg/
Man kann sich gewiss lange und ausführlich über guten und schlechten Stil in der politischen Auseinandersetzung unterhalten. Die freie Meinungsäußerung endet aber erst dort, wo die Grenze zur Schmähkritik überschritten ist. Wesentliche Einsichten dazu hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 29.6.2016 – 1 BvR 2646/15 Rn. 17 festgehalten:
1. Schmähkritik liegt erst dann vor, "wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht".
2. Schmähkritik "liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt."
3. "Die Annahme einer Schmähung hat wegen des mit ihr typischerweise verbundenen Unterbleibens einer Abwägung gerade in Bezug auf Äußerungen, die als Beleidigung und damit als strafwürdig beurteilt werden, ein eng zu handhabender Sonderfall zu bleiben."
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/06/rk20160629_1bvr264615.html
Jenen, die von Strafanzeigen seitens Marie-Agnes Strack-Zimmermann betroffen sind, empfehle ich, den Staatsanwälten und den Gerichten diese wichtigen Aussagen des Bundesverfassungsgerichts schriftsätzlich unter Vorlage der hier verlinkten Originalentscheidung deutlich vor Augen zu führen.
Herzliche Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab