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🔷Zum Dritten: Beschluss des BVerfG vom 10.2.2022 – 1 BvR 2649/21🔷 1 BvR 2649/21
❗️Das BVerfG nimmt eine verfassungswidrige Abwägung Leben gegen Leben auf Basis einer wissenschaftlich widerlegten Annahme vor❗️

Aufgrund der Ablehnung des Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die unternehmens- und einrichtungsbezogene Pflicht zum Impfnachweis werden die Mitarbeiter im Gesundheitswesen vor die Wahl eines von 2 Übeln gestellt:

Entweder verlieren sie ihre wirtschaftliche Existenz oder sie gehen ein - auch durch das BVerfG eingeräumtes - Risiko ein, schwerwiegende bis hin zu tödliche Impfnebenwirkungen zu erleiden.

Grundlage der Ablehnung ist eine verfassungswidrige
👉Abwägung Leben gegen Leben:

Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung steht die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber.“ (Rnr. 23)

Der Abwägung zugrunde gelegt hat das BVerfG zudem die durch die im Lancet veröffentlichte Studie von Ngyen et al. widerlegte Annahme, dass ungeimpfte Mitarbeiter für die vulnerablen Menschen ein größeres Risiko bergen als geimpfte Mitarbeiter. Es sei "bei Erlass der einstweiligen Anordnung zu erwarten, dass der weitgehend nicht vermeidbare Kontakt vulnerabler Gruppen mit Personen ohne Impfschutz die Zahl der – insofern irreversiblen – Infektionen mit schwerem oder sogar tödlichem Krankheitsverlauf erhöht." (Rnr. 22)

In der oben zitierten Studie wurde festgestellt, dass geimpfte Menschen im Vergleich zu ungeimpften Menschen - auch wenn sich die Studie auf die Delta-Variante bezog - eine 251-mal höhere Belastung mit COVID-19-Viren in ihren Nasenlöchern haben. Deshalb könnten Geimpfte zu präsymptomatischen Superspreadern werden, wenn sie aufgrund der durch die Impfung gemilderten Symptome dennoch eine ungewöhnlich hohe Viruslast tragen können .

Die seitens des BVerfG vorgenommene Abwägung “Leben gegen Leben“ hat das BVerfG in einer früheren Besetzung unter dem damaligen Gerichtspräsidenten Hans-Jürgen Papier in der Entscheidung 👉BVerfG 1 BvR 357/05 vom 15.2.2006

als unvereinbar mit dem Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG angesehen.

Werde ein Flugzeug als Tatwaffe gegen das Leben von Menschen eingesetzt, dürfe das Leben der an Bord befindlichen Unbeteiligten nicht gegen das Leben der durch die beabsichtigte Tat Gefährdeten abgewogen werden. Art. 1 Abs. 1 GG verpflichte die staatliche Gewalt, die unantastbare Menschenwürde zu achten und zu schützen. Diese „Subjektstellung“ impliziere das Tötungsverbot auch dann, wenn es „dazu dienen soll, das Leben anderer Menschen zu schützen.“ (Rnr. 122 ff)

Das BVerfG hat erkannt, dass Impfnebenwirkungen schwerwiegend bis hin zu tödlich sein können. Es verbietet sich daher, die von der Nachweispflicht Betroffenen der Gefahr des Todes auszusetzen und das Leben der betroffenen Mitarbeiter gegen das Leben der Menschen der vulnerablen Gruppe abzuwägen.

❗️Jedes Leben hat den gleichen Stellenwert!❗️

Frage an das BVerfG:

Was passiert denn, wenn Betroffene
👉aus Verzweiflung über den drohenden Verlust ihrer wirtschaftlichen Existenz eine Impfung erdulden und schwerwiegende bis hin zu tödlichen Nebenwirkungen erleiden?
👉aufgrund der Alternativlosigkeit keinen Ausweg mehr sehen und Suizidgedanken oder anderweitige Krankheiten entwickeln?

Die ethische und rechtliche Verantwortung, die das BVerfG mit diesem Beschluss auf sich lädt wiegt schwer…..

🔷Rechtsanwältin Dr. Brigitte Röhrig
seit 30 Jahren spezialisiert im deutschen und europäischen Arzneimittelrecht
Autorin und Herausgeberin von Büchern zur EU-Zulassung und zahlreicher Veröffentlichungen zum deutschen und europäischen Arzneimittelrecht in deutscher und englischer Sprache
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👀 50 MILLIONEN Impfdosen wurden zurückgerufen, da sie bei HIV-Tests „falsch positive Ergebnisse“ auslösten. Das Ausmaß davon ist unvorstellbar. Experiment ging sehr schief!.

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🔷Zum Zweiten: Beschluss des BVerfG vom 10.2.2022 – 1 BvR 2649/21🔷 1 BvR 2649/21
❗️Die zitierten Entscheidungen BVerfGE 122, 342 ff und BVerfGE 140,99ff tragen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung nicht❗️
Auf den ersten Blick erweckt die Entscheidung den Eindruck, als wäre die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass das BVerfG zugunsten einer einrichtungs- und unternehmensbezogenen Impfpflicht entscheiden könnte. Das BVerfG hat seinen Erwägungen die ständige Rechtsprechung zugrunde gelegt, dass

für "einen erheblichen Eingriff in originäre Zuständigkeit des Ge-setzgebers", wie es die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes darstelle, „besonders hohe Hürden“ gelten (Randnummer 11).

Dabei stützt sich das BVerfG in seinen Zitaten u.a. auf 2 Entscheidungen, die die Abwägung des Gerichts nicht tragen. Die Entscheidungen entsprechen zwar in den zitierten Randnummern wortwörtlich den Ausführungen des BVerfG im vorliegenden Beschluss. Bei Beschäftigung mit den weiteren Gründen in den zitierten Entscheidungen fällt folgendes auf:

👉BVerfGE 140, 99 :

Das BVerfG hat die Vorschrift der Datenlöschung, § 19, des ZensusG 2011 durch einstweilige Anordnung ausgesetzt:

Vorliegend ist nicht auszuschließen, dass den Gemeinden aus der im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Finanzhoheit Ansprüche zustehen hinsichtlich der transparenten und gleichheitsgerechten Feststellung der Grundlagen für die finanziellen Zuweisungen durch die Länder oder im Falle der Stadtstaaten für den Finanzausgleich nach Art. 107 GG." (Rnr. 19)

Frage an das BVerfG:

Wenn schon eine mögliche Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts und finanzielle Nachteile im Länderfinanzausgleich also so gravierend angesehen werden, dass sie eine Aussetzung und damit einen „erheblichen Eingriff in originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers“ rechtfertigen, muss nicht Entsprechendes erst Recht für die Abwendung eines Eingriffs mit dem Risiko des Verlusts der körperlichen Unversehrtheit, damit möglicherweise der wirtschaftlichen Existenz und auch möglicherweise des Lebens gelten?

👉BVerfGE 122, 342 ff:

Das BVerfG hat die in einer Änderung des Bayerischen Versammlungsgesetzes enthaltene Bußgeldandrohung durch einstweilige Anordnung ausgesetzt:

Die Verhängung einer Geldbuße bedeutet dabei die Verhängung einer repressiven Sanktion, verbunden mit dem staatlichen Tadel rechtswidrigen vorwerfbaren Fehlverhaltens (vgl. § 1 Abs. 1 OWiG) .... liegt auch in der Belegung mit einer Geldbuße eine nachdrückliche Pflichtenmahnung und eine förmliche Missbilligung des Betroffenen als der Rechtsgemeinschaft verantwortlicher Person .... Dabei kann eine Geldbuße in Höhe von bis zu 3.000 € gemäß Art. 21 BayVersG eine empfindliche Belastung darstellen.“ (Randnummer 120).....

"Die Anwendbarkeit von Bußgeldvorschriften, die den Verstoß gegen diese Pflichten zur Ordnungswidrigkeit erheben, wäre ein Nachteil von ganz besonderem Gewicht. ….. Damit verbundene Einschüchterungseffekte wiegen auch für die Zeit bis zur Hauptsach
eentscheidung schwer." (Randnummer 123)

Auch hier drängt sich die Frage an das BVerfG auf:

Wenn die Verhängung eines Bußgeldes von bis zu 3.000 € einen „Nachteil von ganz besonderem Gewicht“ darstellt, wie schwer muss dann wiegen, wenn der Betroffene - um ein Risiko schwerwiegender oder sogar tödlicher Nebenwirkungen zu verhindern – Gefahr läuft, seinen Arbeitsplatz und damit seine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu verlieren?

🔷Rechtsanwältin Dr. Brigitte Röhrig
seit 30 Jahren spezialisiert im deutschen und europäischen Arzneimittelrecht
Autorin und Herausgeberin von Büchern zur EU-Zulassung und zahlreicher Veröffentlichungen zum deutschen und europäischen Arzneimittelrecht in deutscher und englischer Sprache
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Herzlich willkommen auf meinem neuen Kanal!

Ich bin seit 30 Jahren als Rechtsanwältin auf dem Gebiet des deutschen und europäischen Arzneimittelrechts spezialisiert und bin Autorin und Herausgeberin von Büchern zur EU-Zulassung und zahlreicher Veröffentlichungen zum deutschen und europäischen Arzneimittelrecht in deutscher und englischer Sprache. Die Entwicklung in Hinblick auf den Umgang der Behörden mit den bedingten Zulassungen für die Covid-19-Injektionen veranlassen mich, jetzt doch in die Öffentlichkeit zu treten und arzneimittelrechtliche Aspekte aus meiner Sicht darzustellen. Kleiner Hinweis: Die Bücher habe ich unter meinem ersten Ehenamen "Collatz" sowie unter meinem 2. Ehenamen "Friese" geschrieben, daher der unterschiedliche Nachname bei den auf dem Kanalbild abgebildeten Büchern.


🔷Bundesverfassungsgericht räumt Möglichkeit schwerer und tödlicher Nebenwirkungen durch die Impfung ein🔷
Beschluss des BVerfG vom 10.2.2022 – 1 BvR 2649/21❗️

BVerfG 1 BvR 2649/21

Am 10.2.2022 erließ das BVerfG einen Beschluss im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zu einer Verfassungsbeschwerde gegen die einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht.

Es entschied gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Viel interessanter als das Ergebnis des Beschlusses ist aber das, was das BVerfG in seinen Gründen ausführt. Und das gibt

❗️berechtigte Hoffnung im Kampf für den Erhalt des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit❗️

Das BVerfG stellt als höchstes deutsches Gericht fest, dass

👉 bei Covid-19-Injektionen "im Einzelfall auch schwerwiegende Impfnebenwirkungen eintreten, die im extremen Ausnahmefall auch tödlich sein“ können (Rnr. 16)

👉COVID-19-Injektionen "einen relevanten – wenngleich mit der Zeit deutlich nachlassenden – Schutz vor einer Infektion auch mit der Omikronvariante des Virus bewirken" , (Randr. 19)

👉Menschen der vulnerablen Gruppen (Anm.: und damit zu einem sehr hohen Prozentsatz geimpft sind!) im Falle einer einstweiligen Anordnung der Gefahr ausgesetzt seien, "sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu infizieren und deshalb schwer oder gar tödlich zu erkranken" (Randnummer 19)

👉Menschen der vulnerablen Gruppen "grundsätzlich nur eingeschränkt selbst gegen eine Infektion schützen" können (Randr. 22).(Anm.: trotz Impfung!)

In das Arzneimittelrecht „übersetzt“ bedeutet dies:

Es ist zu prüfen, ob

❗️nicht unerhebliche Zweifel an der Wirksamkeit und der Sicherheit der Covid-19-Injektionen bestehen❗️

Hierzu sind die zuständigen Behörden auf nationaler und europäischer Ebene verpflichtet, zur Überprüfung der Arzneimittelsicherheit ein Dringlichkeitsverfahren der Union einzuleiten und die notwendigen Maßnahmen zur Verhütung einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit von Menschen zu ergreifen,
§§ 62, 63e, 69 Abs. 1a, Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 4 Arzneimittelgesetz in Verbindung mit Art. 20 der Verordnung Nr. 726/2004/EG und Art. 107i ff der Richtlinie 2001/83/EG


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