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Wir danken allen, die uns im abgelaufenen Jahr unterstützt haben und versprechen schon jetzt, dass wir mit ungebremsten Eifer in 2021 weitermachen werden. Unser Weihnachtsgeschenk an uns alle ist die Mitteilung, dass das vom LG Stuttgart ausgesprochene Verbot, das Video von Henryk M. Broder “Broders Spiegel: Konsequenter Antifaschismus” als Hassrede zu löschen, seit heute, 21.12.2020 rechtskräftig ist. YouTube (betrieben von Google Ireland Ltd.) hat die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt. Weitere Details findet man, wenn man möchte, hier.Frohe Weihnachten, ein großartiges 2021 und bleiben Sie gesund!!!Hamburg am 21.12.2020Joachim Nikolaus Steinhöfel

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Dieser Vorgang hat nicht nur in den USA, sondern weltweit und auch in Deutschland kurz vor der US-Wahl zu einem enormen medialen Echo geführt und zu einer Vorladung des Twitter-Chefs Jack Dorsey vor den US-Senat (“Who the hell elected you?“). Er zeigt einen skandalösen Eingriff der Plattform in die US-Wahl, die Meinungs- und Pressefreiheit. Herr Parthy wollte am 14.10.2020 tweeten:„Dieser Artikel von heute aus der ‚New York Post‘ belastet den Sohn von Joe Biden und Biden selber schwer. In den USA haben Twitter und Facebook das verbreiten dieses Links verhindert. Ein schwerwiegender Eingriff in die Meinungs- und Pressefreiheit, der in Deutschland unzulässig wäre. https://nypost.com/2020/10/14/hunter-biden-emails-show-leveraging-connections-with-dad-to-boost-burisma-pay/.“Aber Twitter blockierte den Tweet zunächst in Deutschland. Weil das Unternehmen später einen Rückzieher machte, entfiel die Grundlage für ein Eilverfahren. Das Oberlandesgericht Köln nannte den Vorgang in einem Beschluß vom05.11.2020 eine “unstreitig rechtlich fragwürdige Behinderung.” Wir werden klagen, wenn am 17.11.2020, 20:00 Uhr, keine Unterlassungserklärung von Twitter vorliegt.

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Bestseller-Autorin Birgit Kelle hatte nach den Anschlägen in Frankreich vom 31.10.2020 getweetet:MediaWas dann geschah, war kafkaesque.Der Tweet wurde gemeldet und von Twitter zweimal als nicht zu beanstanden bewertet. Dann, möglicherweise wegen zahlreicher weiterer “Meldungen”, änderte das Unternehmen seine Meinung.MediaNun nahm man einen Gesetzesverstoß und löschte den Tweet. “Bild” berichtete.MediaAuf unsere Abmahnung korrigierte das Unternehmen seine Haltung erneut und teilte 20 Minuten vor Fristablauf mit, dass der Tweet wiederhergestellt worden sei. Wenn sich daran nicht wieder etwas ändert, ist er hier zu sehen.MediaDamit ist der Fall aber noch nicht ganz erledigt. Denn wir erwarten Kostenerstattung und eine Unterlassungserklärung, damit sich dies nicht wiederholt. Es ist nicht einzusehen, dass Frau Kelle bzw. “Meinungsfreiheit im Netz” die Kosten für die Pflichtverletzung von Twitter trägt.

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Dieses Dokument, das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Barbara Borchardt, stellen die Kanzleien STEINHÖFEL und HÖCKER jedermann kostenfrei zur Verfügung. Durch die Nutzung des Dokuments kommt kein Mandatsverhältnis zustande. Der Entwurf dürfte bei einer Verwendung zu individualisieren und dem konkreten Rechtsstreit anzupassen sein. Es dient dem Versuch, die Verfassungsfeindin Barbara Borchardt daran zu […]The post Entwurf eines Befangenheitsantrags gegen die Richterin am Landesverfassungsgericht M-V Borchardt first appeared on JS Rechtsanwälte Steinhöfel.

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Als „Faktenchecker“ sollte man eine Meinung von einer Tatsachenbehauptung unterscheiden können. Und dasselbe gilt für den Unterschied zwischen einer These und einer Tatsachenbehauptung. Herausforderungen, die sich allerdings für die umstrittene Firma Correctiv und ihren selbsternannten obersten Wahrheitswächter Schraven wiederholt als zu groß erwiesen. Jetzt mussten die kontroversen “Faktenchecker” erneut eine empfindliche Niederlage vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe hinnehmen.“CORRECTIV – Recherchen für die Gesellschaft gemeinnützige GmbH“ hat Macht und Geld. Macht, weil die Wahrheitsfinder als „Faktenchecker“ auf Facebook den Daumen über Inhalte heben und senken können, das letzte Wort darüber haben, was „wahr“ oder „falsch“ ist. Geld, weil Sie Millionen in der Kasse haben, davon auch sechsstellige Beträge aus des Steuerzahles Portemonnaie (vom Auswärtigen Amt € 44.000,00 in 2020, von der Staatskanzlei NRW € 60.000,00 in 2020 usw., hier kann man sich das im Detail anschauen). Das Geld wird, wie wir jetzt wissen und wie gerichtlich bestätigt wurde, auch dafür verwandt, rechtswidrig in die Meinungsfreiheit einzugreifen und wiederholt in wettbewerbswidriger Weise weltanschauliche Gegenspieler zu diffamieren.Senkt Correctiv auf Facebook den Daumen und ruft „Falsch“, hat das für den Betroffenen auch wirtschaftlich drastische Folgen. Die Sanktion reduziert die Reichweite um 80%, was wie ein Vertriebsverbot, wie ein Spam-Filter wirkt. Der Beitrag kann nicht beworben werden, die Reputation des Verfassers wird beschädigt, bei Wiederholungen droht der Verlust des Accounts.Schraven, der Geschäftsführer des kontroversen Unternehmens, hier vor seiner ersten Niederlage, wehrt sich gegen die gerichtliche Inanspruchnahme, weil „Faktenchecks wichtig sind für unsere Gesellschaft“, denn nur auf der Basis von Fakten „haben wir tatsächliche Meinungsfreiheit“. Und „wenn wir einfach nur Gerüchte rausposaunen und falsche Informationen verbreiten“, führt das dazu, „unsere Gesellschaft auseinanderzutreiben und zu desintegrieren“. Dagegen tritt Schraven, der Großintegrator, mit seiner Truppe von Putzerfischen an, solchen Spaltern wie der „Achse des Guten“ oder Tichy das Handwerk zu legen.In der juristischen Literatur werden die Faktenchecks auf Facebook als rechtswidrig erachtet. Denn wenn eine Meinung oder die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit einer streitigen These weder gegen allgemeine Gesetze noch gegen Rechte Dritter noch gegen wirksame Nutzungsbedingungen, darf sie nicht herauf- oder herabgestuft werden. Geschieht dies doch, liegt medienrechtlich eine unzulässige Diskriminierung und wettbewerbsrechtlich eine Verfälschung des Wettbewerbs zwischen Medien in Gestalt einer unlauteren Herabsetzung und gezielten Behinderung vor, vergl. Peukert, Faktenchecks auf Facebook aus lauterkeitsrechtlicher Sicht, WRP 2020, 391 ff.Im Mai 2020 verbot dann das Oberlandesgericht Karlsruhe Correctiv in einem mittlerweile rechtskräftigen Grundsatzurteil eine Meinung als „falsch“ zu bewerten. Das Unwerturteil richtete sich gegen einen auf Facebook verlinkten Artikel aus „Tichys Einblick“. Das Verfahren wurde von „Meinungsfreiheit im Netz“ finanziert.Unmittelbar nachdem das Urteil verkündet war, schlugen die Wahrheitsrichter erneut zu. Auf der „Achse des Guten“ erschien Wochen später ein Text („


Der Nutzer Dirk S. staunte nicht schlecht, als das nachstehende Zitat von Heinrich Heine aus seinem Profil gelöscht wurde. Als er in der Folge, wiederum mit dem Zitat, darauf hinwies, löschte Facebook und sperrte erst drei, dann sieben Tage. Wir haben Klage vor dem LG Stralsund erhoben.„Der Deutsche gleicht dem Sklaven, der seinem Herrn gehorcht ohne Fessel, ohne Peitsche, durch das bloße Wort, ja durch einen Blick. Die Knechtschaft ist in ihm selbst, in seiner Seele; schlimmer als die materielle Sklaverei ist die spiritualisierte. Man muß die Deutschen von innen befreien, von außen hilft nichts.“ Heinrich Heine (1797 – 1856)Vergleichbare Fälle kennen wir bei Zitaten von Johann Joseph Görres, einem einflussreichen Publizisten der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, den die Konrad-Adenauer-Stiftung als weltanschaulichen Vorgänger der CDU führt. Wir haben hier auch bereits eine einstweilige Verfügung erwirkt. Ein weiteres Verfahren ist – seit einem Jahr, ohne das sich etwas tut – beim LG Hamburg anhängig. 

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Die Entscheidung von Facebook, einen Hinweis auf die „Erklärung/Petition 2018“ und die Aufforderung, sie zu unterzeichnen, als „Hassrede“ zu löschen, ist rechtswidrig. Das entsprechende Urteil des Landgerichts Bamberg (AZ 23 O 68/19) ist seit dem 09. Oktober rechtskräftig, da der Internet-Konzern darauf verzichtete, Berufung einzulegen.„Damit gewann der Hamburger Medienanwalt Joachim Steinhöfel sowohl das Eil- als auch das Hauptsacheverfahren gegen Facebook. Beide Verfahren hatten aus mehreren Gründen eine große Öffentlichkeitswirkung.“Sehr geehrte Damen und Herren,die willkürliche Löschung des Facebook-Postings zur „Petition 2018“ gab den Anstoß für die Gründung des Unterstützungsfonds „Meinungsfreiheit im Netz“. Facebook löschte, so die FAZ zum Prozeß, „mit politischer Schlagseite.“Die Publizisten Henryk M. Broder, Vera Lengsfeld und Alexander Wendt riefen damals zu Spenden auf, um Gerichtsverfahren gegen die Einschränkung der Meinungsfreiheit zu unterstützen. Der Fonds ermöglichte seitdem diesen Prozess und zahlreiche andere gegen Facebook, Instagram, Twitter und YouTube.Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet die Meinungsfreiheit immer wieder als schlechthin konstituierend für unsere freiheitlich-demokratische Ordnung. In Deutschland steht dieses Grundrecht von vielen Seiten massiv unter Beschuß.Wir haben diesen Attacken den Kampf angesagt und darum bitten wir Sie heute um ihre finanzielle Unterstützung für den Fonds „Meinungsfreiheit im Netz“.„Das Anti-Hass-Gesetz der Bundesregierung könnte verfassungswidrig sein“, Neue Zürcher Zeitung, 17.09.2020„11,4 Millionen Videos – Was YouTube so alles wegfiltert“, FAZ, 08.09.2020.Faktenchecker diffamieren Meinungen als falsch. YouTube löscht Videos mit Henryk M. Broder, allein weil diese vom anonymen Denunzianten gemeldet wurden.Die Bundesjustiziminsterin will verfassungswidrige Gesetze durchzupeitschen. In den sozialen Medien ereignen sich täglich massenhafte, rechtswidrige Löschungen, Sperrungen und die Deaktivierungen von Profilen, obwohl die Inhalte von der Meinungsfreiheit gedeckt waren. Jeder hat davon gehört.„Meinungsfreiheit im Netz“ klagt vor Gericht gegen rechts- und verfassungswidrige Eingriffe. Und wir sind dabei ziemlich erfolgreich. Die Initiative lebt von Ihren Spenden. Und Ihre Unterstützung führt direkt zu greifbaren Ergebnissen.Wie weit die „digitale Massenvernichtung freier Rede“ geht, rutschte YouTube in einem Schriftsatz an das Landgericht Stuttgart raus. Ein Nutzer wollte ein Video mit einem Kommentar von Henryk M. Broder hochladen. Dies wurde von YouTube blockiert, „nachdem die Inhalte des Videos von anderen Nutzern als ‚Hassrede‘ beanstandet worden waren“.Ein unglaubliches Geständnis. Dies bedeutet nämlich nichts anderes, als das Google/YouTube die Denunziation politischer Gegner, nicht etwa die gebotene eigene Prüfung, genügen lässt, um völlig legale Inhalte als „Hassrede“ zu löschen. Wenn der Betroffene dann nicht genügend Geld hat, um sich gegen die Übermacht der IT-Riesen zu wehren, wird die Meinungsfreiheit Opfer von Denunziation und Willkür.Wir zeigen den Faktencheckern ihre Grenzen auf. Denn:„Nicht zuletzt steht die fundamentale Frage im Raum, wer in einer offenen Gesellschaft legitimerweise über wahre/richtige und falsche Meldungen entscheiden soll.“ Prof. Dr. Peukert, Goethe Universität, Frankfurt a.M.Bis Mai glaubten Faktenchecker wie Correctiv, diese Aufgabe fiele ihnen zu, sie seien die auserkorenen Richter über wahr oder unwahr, richtig oder falsch. Dieser Tweet mit verfrühtem Triumphgeheuel…


Broder vor Gericht oder Eine Klatsche für Frau Kaddor — Steinhoefel
https://youtu.be/845g1Tt5Cys 14:29


Sachverständiger im Bundestagsausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe, 17.06.2020 — Steinhoefel
https://youtu.be/85CTmIaTlYA 16:58


Sehr geehrte Damen und Herren,ich möchte mich bei Ihnen allen, die den Fonds “Meinungsfreiheit im Netz” bisher unterstützt haben, ganz herzlich bedanken. Ohne Sie hätten wir viele wichtige Verfahren nicht führen können, auch den eminent wichtigen Prozeß nicht, den wir heute vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe gewonnen haben.Der Fall wurde in der Newsletter von gestern geschildert. Als Sachverständiger vor dem Bundestagsausschuß für Recht und Verbraucherschutz habe ich vor genau einem Jahr folgendes gesagt (vergl. Seite 21 re Spalte des Wortprotokolls): “Nächste Woche werden wir einen solchen Verfügungsantrag stellen und wenn der durchkommt, ist jedenfalls das Faktenchecking gegen gewerblich tätige Meinungsverbreiter tot.”Heute war es soweit, die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 27.05.2020 gegen die “Wahrheitspolizei” ist ein ganz wichtiger Meilenstein und Erfolg in diese Richtung.Lesen Sie bitte die Artikel in der FAZ („Falsch“-Eintrag bei Facebook: Tichy siegt gegen „Correctiv“ vor Gericht) und der “Welt” (“Faktencheck bei Facebook muss gelöscht werden”) über dieses eminent wichtige Verfahren:„Was Correctiv auf Facebook betreibt, ist ein als Faktencheck getarnter Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit. Das ganze System dieser Grundrechtseingriffe, die institutionalisierte Rechthaberei, die unkontrollierte Anmaßung über Wahr oder Unwahr zu befinden, stehen zur Disposition, da diese jetzt auch wettbewerbsrechtlich angegriffen werden können.“ Roland Tichy, früher Chefredakteur von „Wirtschaftswoche“ und „Impulse“, sagte, das Urteil sei „wegweisend“: „Es ist nicht Aufgabe von so genannten Faktencheckern darüber zu entscheiden, ob Meinungen und Einschätzungen anderer Journalisten richtig sind“.Wir haben einen wichtigen Erfolg gegen die Autoritätsanmassung der “Faktenchecker” erzielt. Dank Ihnen.Joachim Nikolaus Steinhöfel

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„Nicht zuletzt steht die fundamentale Frage im Raum, wer in einer offenen Gesellschaft legitimerweise über wahre/richtige und falsche Meldungen entscheiden soll,“ Prof. Dr. Peukert, Goethe-Universität, Frankfurt.Ende November wurde ein vielbeachtetes Urteil des LG Mannheim verkündet, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Tichys Einblick GmbH gegen die Correctiv – Recherchen für die Gesellschaft gGmbH zurückgewiesen wurde („satt verloren“, so der Geschäftsführer von Correctiv auf Twitter). Am Mittwoch, 27.05.2020, 10:30 Uhr, Sitzungssaal II, findet vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe die Berufungsverhandlung über diese Entscheidung statt. Die Verhandlung ist öffentlich. Die Antragstellerin wird dabei durch den von Spenden aus der Zivilgesellschaft finanzierten Fonds „Meinungsfreiheit im Netz“ unterstützt, der gegründet wurde, als Facebook eine auf der Website des Bundestages veröffentlichte Petition als „Hassrede“ löschte.„Die 45 Seiten starke Begründung gibt einen Ausblick auf die neue, in soziale Netzwerke eingekapselte Medienwelt und zeigt, was passiert, wenn man dort aus Furcht vor Fake News und Filterblasen einen Wahrheitsrichter installiert,“ schrieb die FAZ.Gegenstand des Rechtsstreits ist die Verknüpfung des Faktenchecks mit einem redaktionellen Beitrag auf Facebook. Ein solcher Facebook-Faktencheck entfaltet andere Wirkungen als eine kritische Stellungnahme eines Medienunternehmens über ein anderes. Die Präsenz und Reichweite auf Facebook indes ist nach Auffassung des LG Mannheim durch einen negativen Faktencheck „nicht unerheblich“ betroffen. In der Tat haben empirische Untersuchungen bestätigt, dass Faktenchecks die Glaubwürdigkeit des kritisierten Inhalts und mittelbar auch des verantwortlichen Anbieters reduzieren. In Kombination mit von Facebook veranlassten automatischen Maßnahmen führt dies zu geringerer Reichweite und letztlich zu niedrigeren UmsätzenIm vorliegenden Rechtstreit geht es noch dazu unstreitig um eine Meinungsäußerung. Prof. Dr.  Peukert von der Goethe-Universität in Frankfurt schreibt in einer ausführlichen wissenschaftlichen Abhandlung über das Urteil: „Zugespitzt formuliert könnte man von einer als Faktencheck getarnten Meinung sprechen.“ Derartiges ist aber schlechthin mit der Meinungsfreiheit nicht in Einklang zu bringen.Während Correcitiv-Chef Schraven sich nach dem landgerichtlichen Urteil noch Triumphgeheul auf Twitter nicht verkneifen konnte („Wir veröffentlichen das Urteil des Landgerichts Mannheim über den rechten Blogger ‚Tichys Einblick‘. Fazit: Tichy und Steinhövel (sic!) haben satt verloren – unsere Faktencheks wurden gestärkt. Wir treiben nun das Geld für die Prozesskosten bei Tichy ein. Ende“), wurde die Entscheidung von renommierten Rechtwissenschaftlern durchweg als rechtsirrig bewertet. Sich in eigener Sache Recht zu geben, ist das Prärogativ der „Faktenchecker“. Wir zitieren daher die Bewertungen renommierter Rechtswissenschaftler und eines in Rechtswissenschaften promovierten Journalisten zu dem Urteil, das nun zur Überprüfung ansteht:„Die Entscheidung vermag jedoch weder in der Begründung noch im Ergebnis zu überzeugen.“ Prof. Dr. Peukert„Der Einsatz des ‚Faktenchecks‘ in der von Facebook hier ermöglichten Form ist unter dem Gesichtspunkt der Meinungs- und Pressefreiheit im Netz als unzulässig anzusehen und dementsprechend im Wettbewerbsrecht als ‚unlauter‘ einzuordnen.“ Prof. Dr. Dr. Ladeur„Den Richtern scheint ihr Schluss selbst ein bißchen kurios vorzukommen“ Wieduwilt, FAZ, 10.01.2020 („Streiten mit den Wahrheitsfindern“). „Damit installiert das Landgericht…


Dienstag, der 19.05.2020 war ein sehr guter Tag für die Nutzer sozialer Medien im Freistaat Sachsen und darüber hinaus. Wir haben mit dem Fonds „Meinungsfreiheit im Netz“ in unseren ersten beiden Verfahren vor dem Oberlandesgericht Dresden obsiegt. Es war ein glatter Durchmarsch. Das ist in mehrfacher Hinsicht ebenso bemerkenswert wie wichtig und ein Meilenstein für die „Meinungsfreiheit im Netz“.Der 4. Zivilsenat des OLG Dresden hat bisher Urteile gefällt, die Facebook relativ freie Hand für Löschungen auf der Grundlage der „Gemeinschaftsstandards“ ließen. Diese für die Nutzer eher ungünstige Rechtsprechung war auch darauf zurückzuführen, dass von Dritten Fälle vor Gericht gebracht wurden, in denen dies besser unterblieben wäre. Wir haben von Anfang an Trittbrettfahrer kritisiert, die glaubten, durch Kopieren unseres historischen juristischen Erfolges ebenfalls zum Erfolg gelangen zu können. Wir erwirkten bekanntlich im März 2018 die erste einstweilige Verfügung wegen Nutzersperrung und Löschung legaler Inhalte gegen Facebook Ireland Ltd. überhaupt. Diese ist zwischenzeitlich rechtskräftig. Das Ergebnis der Trittbrettfahrerei sind massenhaft erlittene Prozessniederlagen, dokumentiert durch Schriftsatzanlagen von Facebook von 500-1000 Seiten der jeweiligen Urteile. Dies schadet der Sache.Dienstag ging es in Dresden um die Berufungen von Facebook in diesen beiden Fällen. Wir hatten Erfolg auf der ganzen Linie. Und untermauern damit die herausragende Erfolgsquote der von „Meinungsfreiheit im Netz“ geführten Prozesse.Die Streitigkeiten drehen sich oft nicht bloß um die Frage, ob der konkrete Inhalt gelöscht und der Nutzer gesperrt werden durfte. Sondern um komplizierte zivilprozessuale Fragen, ob man überhaupt im Eilverfahren vorgehen kann, um Wiederholungsgefahr, Dringlichkeit, Vorwegnahme der Hauptsache usw.In den grundlegenden Verfahrensfragen – und auch im Übrigen – stellte sich der 4. Zivilsenat in allen Punkten einschränkungslos auf unsere Seite. Damit wissen wir jetzt, dass Unterlassungsansprüche im Freistaat Sachsen auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden können. Ein richtungsweisender prozessualer Doppelschlag.Facebook hat in der mündlichen Verhandlung beide Berufungen zurückgenommen. Und damit verhindert, dass diese Rechtsauffassung des OLG Dresden in Form von Urteilen bekannt wird.  Auch darum dieser Text.Am Mittwoch, den 27.05.2020, geht…


Dass Facebook ohne Zutun der Betroffenen Freundschaften oder Abonnements auf seiner Plattform trennt, ist kein neues Phänomen. Neu ist, dass wir dies jetzt – erstmals in Deutschland – gerichtlich haben verbieten lassen. Schon zuvor wurde darüber in verschiedenen Medien berichtet, zB in der taz („Unregelmäßigkeiten auf Facebook: Verschwundene Freunde „) auf netzpolitik.org („Auf Facebook verlieren Personen und Seiten plötzlich tausende Freunde und Abonnenten.“) und sogar in der „Bild“.Wie heißt es doch bei Facebook so schön: Nutzer sollten die Freiheit besitzen, alle Informationen, die sie teilen möchten, mit anderen teilen zu können und sich mit jedem Menschen, jeder Organisation oder jedem Dienstanbieter verbinden zu können, so lange beide diese Verbindung wünschen.Es sei denn, Facebook setzt, wie hier, seine Vertragspflichten willkürlich außer Kraft.Unser Fall: Frank H. stellte am morgen des 26.3.2020 fest, das seine ihm auch persönlich bekannte Freundin Verena A. nicht mehr in seiner Freundesliste war. Keiner der beiden hatte diese Trennung veranlasst. Reiner Zufall, dass Frank H. dies bei knapp 2000 Freunden überhaupt gemerkt hat. Bei wie vielen digitalen Freundschaften ist dies Frank H. noch passiert? Wie oft hat Facebook seine vertraglichen Pflichten nochMeinungsfreiheit im Netz hat den Fall übernommen. Anders als bei Eingriffen in die Meinungsfreiheit durch Löschung ist vorliegend nicht einmal eine korrigierbare Fehleinschätzung bezüglich des jeweiligen Inhalts vorstellbar. Denn die beidseitig freiwillig eingegangene und aufrechterhaltene Verbindung zweiter legitimer und weiterhin bestehender Profile darf von Facebook unter überhaupt keinen Umständen, erst recht nicht klammheimlich, getrennt werden.Da Facebook sich für eine sachliche Reaktion auf unsere Abmahnung wie immer zu schade war, haben wir nunmehr eine einstweilige Verfügung beantragt, die das AG Schöneberg (Berlin) am 30.04.2020 erließ. Das gerichtliche Verbot wird jetzt in Dublin zugestellt.Hiermit ist uns erneut wichtiger Erfolg in dem Kampf, die Meinungsfreiheit und die vertraglichen Rechte der Nutzer sozialer Medien gegen die IT-Giganten durchzusetzen, gelungen. Gegen den Beschluß sind Rechtsmittel möglich. Für Ihre – auch finanzielle – Unterstützung danken wir.  Einen Überblick über die bisherigen Erfolge des Fonds finden Sie hier und hier

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Landgericht Konstanz erlässt innerhalb von 24 Stunden einstweilige Verfügung, die Eingriffe in die Meinungs- und Pressefreiheit durch Twitter untersagt.Am 26.02.2020 veröffentlichte die Schweizer Wochenzeitschrift „Weltwoche“ einen Essay von Peter Keller mit dem Titel „Hitler stand links“. Der Essay beruht auf dem im Fischer-Verlag erschienenen Buch „Hitlers Volksstaat“ des Politikwissenschaftlers und Historikers Götz Aly, das auch in der Schriftenreihe der „Bundeszentrale für politische Bildung“, Band 1487, veröffentlicht wurde. Oliver Gorus. twitterte den Link zu diesem Artikel mit dem Kommentar “Lesenswert: Der sozialistische Umverteilungsstaat der Nationalsozialisten. Wie Hitler sich die Gefolgschaft des deutschen Volkes (im wahrsten Sinne des Wortes) kaufte: Auf Kosten Dritter.”Am 07.03.2020 abends erreichte Gorus der Hinweis von Twitter, dass sein Tweet in Deutschland gelöscht (in der Terminologie von Twitter „Zurückgezogen“) worden sei. Über einen bei der “FAZ” tätigen Journalisten erhielten wir Kenntnis von diesem Sachverhalt und sind nachdem die Abmahnung ohne Reaktion blieb, im Wege der einstweiligen Verfügung gegen Twitter vorgegangen.Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung erreichte die 4. Zivilkammer des LG Konstanz am Freitag, 13.03.2020, bereits am Montag, 16.03.2020 wurde der von uns beantragte Beschluß erlassen. Das ist ganz außergewöhnlich schnell und verdient auch deshalb Anerkennung. Es wurde verboten, den Tweet zu unterdrücken und es wurde auch verboten, Sanktionen gegen Gorus zu verhängen, ohne genau zu begründen, worin sein Verstoß bestehen soll. Bereits in Sachen Utlu / Twitter musste das Unternehmen ein ähnliches Verbot hinnehmen.Roger Köppel, der Verleger der “Weltwoche” hat sich, als er von dem Gerichtsbeschluß erfuhr, ebenfalls über diese Entscheidung gefreut.Völlig abwegige Eingriffe in die Meinungsfreiheit der Nutzer und – mittelbar – in die Pressefreiheit werden wir mit diesem Fonds auch weiterhin mit aller Konsequenz bekämpfen.

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Der YouTube-Nutzer Matthias D. wurde von dem Google-Unternehmen daran gehindert, das Video “Broders Spiegel: Konsequenter Antifaschismus” hochzuladen. “Verletzung der Nutzungsbedingungen” hiess es. Wir haben Google Ireland Ltd. bis Mittwoch 18:00 Uhr Zeit gegeben, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Am Donnerstag folgen ansonsten gerichtliche Schritte.Am 21.02.2020 hat YouTube die letzte Ausgabe von „Broders Spiegel“ bereits auf dem Kanal “Achgut Pogo” der Achse des Guten wegen angeblicher Hassrede gesperrt und die Löschung angekündigt. Einige Tage lang ist das Stück unbeanstandet gelaufen, doch dann hat vielleicht jemand gelesen, was Jakob Augstein feststellte:„Die Wegbereiter der Gewalt haben Namen und Adresse: Sarrazin, Broder, Tichy, und andere, die die Verrohung des Diskurses vorangetrieben haben. Zuerst kommen die Worte, dann die Taten.“Auch das Sperren und das Löschen, beziehungsweise deren Herbeiführung, sind Taten. Und die sind sehr leicht zu vollbringen. Eine Denunziation als Hassrede reicht. Sie können sich das bei YouTube als Hassrede gesperrte Video hier auf Dailymotion anschauen, wir haben es dort zu Dokumentationszwecken hochgeladen. Schauen sie selbst, was an diesem Kommentar Hassrede sein soll.

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Thilo Schneider, Autor des politischen Blogs „Die Achse des Guten“ hat am 08.02.2020 einen Link zu einem eigenen Artikel veröffentlicht und dem Link die Worte vorangestellt „Plötzlich Hitler. Neuer Beitrag auf…“, dann folgte der Link zu seinem Text „Die schönste Selbstverstümmelung seit Van Gogh“. Facebook löschte den Beitrag am 08.02.2020 und sperrte Schneider für 30 Tage. Es wurde lediglich mitgeteilt, er habe gegen die „Gemeinschaftsstandards“ verstoßen. Wogegen genau, erfuhr Schneider nicht. Facebook wurde am 17.02.2020 abgemahnt, am 21.02.2020 mangels Reaktion eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Aschaffenburg beantragt. Außergerichtliche Streitbeilegung durch Unterlassungserklärung ist Facebook kategorisch fremd.Viel deutet darauf hin, dass Facebook automatisiert bestimmte Namen (Tony Robinson, Martin Sellner, Adolf Hitler) völlig unabhängig davon löscht, in welchem Kontext diese erwähnt werden. Die Absurdität dieser Praxis bedarf keiner weiteren Kommentierung. Es stellt sich allerdings die Frage, wer bei diesem Unternehmen derartige Entscheidungen zu verantworten hat. Wir werden weiter dagegen klagen und diese Praxis und die gerichtlichen Verbote öffentlich machen, vergl. auch Fall 18.Am 24.02.2020 untersagte das LG Aschaffenburg mit einstweiliger Verfügung die Löschung des Beitrags und die Sperrung von Schneider. In dem Beschluß führt die Kammer u.a. aus:“Die Löschung und Sperrung…stellt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in dieses Grundrecht [Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S 1 GG, der Verfasser] des Antragstellers dar…Bei einem derartigen schweren Grundrechtseingriff ist es dem Antragsteller nicht zuzumuten, bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens abzuwarten…”.Das Landgericht hat, anders als zB die Landgerichte Osnabrück, Köln oder Münster vor ihm, die einstweilige Verfügung nicht erlassen, soweit es um die fehlende Mitteilung ging, gegen welche Regelung der “Gemeinschaftsstandards” Schneider verstoßen haben soll. Dieser Fonds hat auch die Aufgabe, offene Rechtsfragen im Interesse der Allgemeinheit zu klären. Daher werden wir in soweit Rechtsmittel einlegen und versuchen, das Landgericht, sonst das Oberlandesgericht Bamberg, davon zu überzeugen, die Verfügung auch im Übrigen zu erlassen.

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Keine “Hassrede”. Gericht verbietet Eingriff in die Meinungsfreiheit.A) Bundesverkehrsminister Scheuer wird in einem Gutachten des Bundesrechnungshofes vorgeworfen, mit der Vergabe des Betreibervertrags für die sog. Pkw-Maut das Vergaberecht verletzt zu haben, weil nur ein einziger Bieter ein finales Angebot für die Erhebung der Pkw-Maut abgeben habe, das Angebot jedoch um eine Milliarde Euro über der Summe gelegen habe, die der Bundestag für das Vorhaben zur Verfügung gestellt hatte. Dritte haben dies zum Anlaß für eine Strafanzeige gegen den Verkehrsminister genommen und dies bei Facebook gepostet. Daniel L. kommentierte dieses Posting unter Bezugnahme auf Verkehrsminister Scheuer so:„Wenn der Typ seinen Job verliert, bekommt er wahrscheinlich noch volle Pensionsansprüche und lacht sich tot, über die Dummheit der deutschen Bevölkerung”.Daniel L. hat damit die seiner Meinung fehlende persönliche Verantwortung politischer Mandatsträger für im Rahmen ihrer Amtsführung begangenes Fehlverhalten kritisieren wollen.Facebook löschte den Kommentar als “Hassrede” und sperrte den Nutzer für völlig unverhältnismässige 30 Tage. Die Beschwerde des Nutzers wurde zurückgewiesen.B) Wir haben den Fall mit MiN übernommen. Das Landgericht Osnabrück – zuständig ist für diese Verfahren immer das Wohnsitzgericht des (privaten) Nutzers – hat auf unseren  Antrag hin die einstweilige Verfügung zunächst teilweise, auf unser Rechtsmittel hin dann vollständig erlassen. Diese wird jetzt in Irland zugestellt.C) In letzter Zeit häufen sich vergleichbare Sperren, die wohl hier auf die Passage “die Dummheit der deutschen Bevölkerung” zurückzuführen sein dürfte. Diese Sanktionen sind in der Regel, wie auch diese Entscheidung zeigt, rechtswidrig.  

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Fall 21: Erfolg vor dem Landgericht Münster. Das Gericht verbietet Facebook die Löschung eines Beitrags aus dem Satiremagazin „Der Postillon“ („War Hitler ein Gamer“) und die Sperrung des Nutzers. Verboten wurde auch, diese Sanktionen mit dem pauschalen Hinweis auf einen Verstoß gegen die „Gemeinschaftsstandards“ vorzunehmen, ohne diese „repressiven Maßnahmen“, so das Landgericht, zu begründen (nämlich mit dem Hinweis, wogegen genau man verstoßen haben soll).Neuer Fall 29. Thilo Schneider, Autor des politischen Blogs „Die Achse des Guten“ hat am 08.02.2020 einen Link zu seinem eigenen Artikel veröffentlicht und dem Link die Worte vorangestellt „Plötzlich Hitler. Neuer Beitrag auf…“, dann folgte der Link zu seinem Text „Die schönste Selbstverstümmelung seit Van Gogh“. Facebook löschte den Beitrag am 08.02.2020 und sperrte Schneider für 30 Tage. Es wurde lediglich mitgeteilt, er habe gegen die „Gemeinschaftsstandards“ verstoßen. Facebook wurde heute abgemahnt, am Donnerstag werden wir eine einstweilige Verfügung beantragen. Außergerichtliche Streitbeilegung durch Unterlassungserklärung ist Facebook kategorisch fremd.Viel deutet darauf hin, dass Facebook automatisiert bestimmte Namen (Tony Robinson, Martin Sellner, Adolf Hitler) völlig unabhängig davon löscht, in welchem Kontext diese erwähnt werden. Die Absurdität dieser Praxis bedarf keiner weiteren Kommentierung. Es stellt sich allerdings die Frage, wer bei diesem Unternehmen derartige Entscheidungen zu verantworten hat. Wir werden weiter dagegen klagen und diese Praxis und die gerichtlichen Verbote öffentlich machen, vergl. auch Fall 18.Heute gingen uns darüber hinaus zwei Urteile des LG Köln zu. Auch diese beiden Fälle haben wir in der ersten Instanz gewonnen.Fall 8, wo Malca Goldstein-Wolf gegen Facebook gewann, weil Facebook erfolglos versuchte, einen Witz als “Hassrede” zu diskreditieren und wo zunächst wegen Fristversäumnis ein Versäumnisurteil gegen das Unternehmen erging, das jetzt bestätigt wurde. Die 10. Zivilkammer, die beide Urteile fällte, führte hier u.a. aus: „Hierdurch Iiegt der Schwerpunkt auf einer politischen Auseinandersetzung, die an bestimmte Vorkommnisse anknüpft und gerade nicht zu blindwütigem Hass aufgrund einer Pauschalverurteilung bestimmter Bevölkerungskreise ohne jeden rationalen Anknüpfungspunkt aufruft.“ Im durch das NetzDG weiter entfachte Löschfieber hat Facebook auch dies zunächst zu Lasten seiner Nutzerin anders beurteilt.Fall 10, wo Jaklin Chatschadorian gegen Facebook obsiegte. Das Unternehmen löschte hier einen Artikel der Klägerin aus der „Jüdischen Rundschau“ als Hassrede. Das Urteil enthält die bemerkenswerte Passage: Der Beklagten stand aber auch nicht das Recht zu, den Beitrag vorläufig bzw. vorübergehend zu löschen, da dieser scheinbar Hassrede enthielt, um zu prüfen, ob dieser tatsächlich Hassrede enthält.“Die gesetzlichen Gebühren, die Facebook zu erstatten hat, fliessen in den Fonds zurück. Bitte unterstützen Sie uns trotzdem weiter. Danke!  

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Als sich die Gebührenzahlerin F. in höchst sachlichem Ton nach den Plänen erkundigte, die der WDR für den Mitarbeiter Danny H. habe, der durch “Oma ist eine Nazisau” kurzfristige Bekanntheit erlangte, wurden ihre Beiträge gelöscht und die Gebührenzahlerin gesperrt. Details und Screenshots hier. Sachlich, berechtigt, zulässig und von der Meinungsfreiheit gedeckt waren die Anfragen. Vor allem interessieren die gestellten Fragen offenbar sehr viele Menschen. Einen Nutzer, der die Gebühren des Senders trägt, in seinen Grundrechten aus Art. 3 und 5 GG zu verletzen, ist skandalös, fanden wir und mahnten den WDR mit Schreiben von gestern ab. Schon einen Tag vor Fristablauf erreichten uns diese Zeilen des Justiziariat des WDR:Im Zuge der öffentlichen Debatte im Zusammenhang mit dem Lied des Kinderchores erreichte den WDR insbesondere über Facebook eine exorbitant hohe Zahl an Beiträgen, Nachrichten und Kommentaren. Die enorme Zunahme an Interaktionen fiel zudem in die Weinachts- und Neujahrszeit, in der viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sich im Urlaub befanden.Vor diesem Hintergrund waren die mit der Pflege der sozialen Medien betrauten und anwesenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sehr stark ausgelastet. Infolgedessen kam es fälschlicherweise zur Löschung eines Beitrags..sowie zur Ausblendung weiterer von Ihnen aufgeführter Beiträge und der temporären Sperrung Ihrer Mandantin auf der Facebook-Präsenz des WDR 2. Alle anderen ausgeblendeten Beiträge sind mittlerweile wieder öffentlich sichtbar. Die Sperrung Ihrer Mandantin haben wir gestern bereits aufgehoben….Mit freundlichen GrüßenWestdeutscher Rundfunk Köln”Ein schneller Erfolg für die Nutzerin und “Meinungsfreiheit im Netz”.Das eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit einem jährlichen Etat von über 1 Milliarde Euro über die Feiertage nicht mehr in der Lage gewesen sein will, eindeutig von der Meinungsfreiheit gedeckte Kommentare von rechtswidrigen zu unterscheiden, leuchtet nicht recht ein. Es wirft eher Fragen auf, mit welchem Personal ein so sattsam mit Geld ausgestatteter Sender operiert. Und wie leichtfertig und inkompetent er mit den Grundrechten seiner Gebührenzahler umgeht. Tatsächlich wurden kritische Stimmen, wie die von Frau F. gelöscht, gesperrt und damit mundtot gemacht. Ihr Fall wurde bekannt und mit Unterstützung von “Hallo Meinung” und diesen Fonds verfolgt. Gut, dass der WDR seinen Fehler einräumt. Aber wie viele Menschen haben von den überforderten Mitarbeitern des WDR in den sozialen Netzwerken einen Maulkorb verpasst bekommen und sind nach wie vor zum Schweigen verdammt? Hier ging es nicht um einen Grenzfall. Hier ging es um für jedermann auf den erst Blick erkennbar zulässige Äußerungen. Zieht der WDR daraus Konsequenzen? Wenn ja, welche?

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A) Die Zivilkammer 3 des LG Bonn ist mit drei promovierten Richtern besetzt. Dass dies nicht immer ein Garant für richterliche Sachkunde ist, zeigt dieser Fall. Neben einer fatalen Kollision mit den Denkgesetzen, die auch ein nicht juristisch geschulter Beobachter ohne weiteres erkennt, kam es in der ersten Instanz zu einer vorsätzlichen Verletzung der verfassungsmäßigen Rechte des Klägers, dem der gesetzliche Richter vorenthalten wurde. Ein schwerwiegendes richterliches Versagen. Im Einzelnen:B) Dieses Verfahren ist das Hauptsacheverfahren zu Fall 2. Peter S. hatte eine Schlagzeile der “Bild”-Zeitung zitiert, “Wer klaut darf bleiben”. Der Artikel befasste sich mit der Tatsache, dass Personen, gegen die eine rechtskräftige Abschiebeanordnung vorliegt, häufig Straftaten begehen, um die Abschiebung zu verhindern oder hinauszuzögern. Der simple, wahrheitsgetreue Bericht über einen viele irritierenden Sachverhalt. Das Zitat der Schlagzeile erachtete Facebook als “Hassrede” und sperrte S. für 30 Tage.C) In der Verhandlung im November im Bonn betrat die Kammer den Sitzungssaal und teilte gleich eingangs mit, man sei “zu einer Entscheidung gekommen.” Wenn das Ergebnis schon vor der Verhandlung feststeht (und die Kammer das auch törichterweise noch mitteilt), ist das ein durchschlagender Befangenheitsgrund. Denn die Verhandlung ist ja dazu da, beide Seiten zu hören und erst dann aufgrund der Verhandlung zu entscheiden. Ich habe davon abgesehen, diesen Antrag zu stellen. Er verzögert das Verfahren in der Regel und man ist ohne Befangenheitsantrag schneller beim Oberlandesgericht. Dass alle drei Richter in – überflüssigen – dienstlichen Erklärungen bestritten, dies gesagt zu haben, möchte ich nicht weiter kommentieren. Ein im Gerichtssaal anwesender Zeuge hat eine eidesstattliche Versicherung vorlegegt, dass die Kammer sich genau wie oben zitiert geäußert hat. Die dienstlichen Erklärungen waren danach unwahr.D) Das Gericht erklärte dann, die Schlagzeile stelle alle Flüchtlinge als Diebe dar, die Löschung und Sperrung sei zurecht erfolgt. “Wer klaut, darf bleiben” beziehe sich auf alle Flüchtlinge und nicht nur auf die, die “klauen”. Dieser intellektuelle Offenbarungseid verdient es nicht, noch kommentiert zu werden.E) Dann war da aber noch ein lupenreiner Verfassungsbruch. Die Sache wurde von der 9. an die 3. Zivilkammer übergeben. Allerdings waren die Beschlüsse des Präsidiums des LG Bonn zum Geschäftsverteilungsplan, wie ich nach Überprüfung festgestellt habe, verfassungswidrig. Dies ist ganz eindeutig, weil das Bundesverfassungsgericht einen völlig identischen Fall entsprechend entschieden hat. Das Gericht habe ich schriftsätzlich über die Rechtslage informiert. Die „Zuständigkeit“ der Kammer wurde durch eine gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßende Änderung des Geschäftsverteilungsplans begründet. Der Übergang beruht auf einer Regelung im Geschäftsverteilungsplan, die nicht generell-abstrakt im Voraus die Zuständigkeit eines Spruchkörpers festgelegt hat. Dies ist aber von Verfassungs wegen erforderlich.Die Richter hat dies nicht gekümmert. Sie sind verfassungswidrig mit der Sache befasst und haben trotzdem am Freitag, 10.01.2020, die Klage abgewiesen.F) Auf die Begründung haben wir gar nicht erst gewartet, sondern am Sonntag, 12.01.2020, die Berufungsbegründung geschrieben, die am Montag, 13.01.2020, beim 15. Zivilsenat des OLG Köln eingereicht werden wird. 

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