Es gibt keine gesetzliche Maskenpflicht!
Die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ist eine Rechtsverordnung. Ein Attest für das „Nicht-Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes“ ist darin nicht vorgeschrieben. Wer eine Rechtsverordnung durchsetzen will, hat eine Rechtfertigungspflicht. Eine Rechtfertigung gibt es nicht und sie hat auch im Infektionsschutzgesetz keine rechtliche Grundlage. Masken sind zur Abwehr gegen Viren nachweislich ungeeignet und für den Träger gesundheitsschädlich. Im Falle eines Verweises aus einem Supermarkt oder einer Gaststätte kann der Betroffene die Polizei rufen und durch diese erklären lassen, dass eine diskriminierende Ausübung des Hausrechts unzulässig ist. Der Betroffene kann bei der Antidiskriminierungsstelle Schadensersatz geltend machen.
Die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ist eine Rechtsverordnung. Ein Attest für das „Nicht-Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes“ ist darin nicht vorgeschrieben. Wer eine Rechtsverordnung durchsetzen will, hat eine Rechtfertigungspflicht. Eine Rechtfertigung gibt es nicht und sie hat auch im Infektionsschutzgesetz keine rechtliche Grundlage. Masken sind zur Abwehr gegen Viren nachweislich ungeeignet und für den Träger gesundheitsschädlich. Im Falle eines Verweises aus einem Supermarkt oder einer Gaststätte kann der Betroffene die Polizei rufen und durch diese erklären lassen, dass eine diskriminierende Ausübung des Hausrechts unzulässig ist. Der Betroffene kann bei der Antidiskriminierungsstelle Schadensersatz geltend machen.