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"Der Amtsverwêser, des -s, plur. ut nom. sing. 1) Ein jeder, der ein Amt im Nahmen eines andern verwaltet. So sind die Erbbeamten Amtsverweser der Erzämter, und der Reichs-Vice-Kanzler ist der Amtsverweser des Churfürsten von Mainz. 2) Ein bürgerlicher Amtmann, der die Stelle des adeligen, so wohl in gerichtlichen als wirthschaftlichen Angelegenheiten vertritt. S. Amtmann und Amtsverwalter."
(Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 259)
"Reichsverweser, Reichsvikarien, im alten Deutschen Reich die Verwalter desselben während einer Thronerledigung, der Entfernung des Kaiser aus dem Reiche, seiner Minderjährigkeit oder Krankheit. Die Goldene Bulle (1356) erkannte dem Herzog von Sachsen in den Ländern des sächs. Rechts, dem Pfalzgraf bei Rhein in den schwäb., rhein. und fränk. Ländern das Reichsverweseramt nach altem Herkommen zu. Die gemeinschaftlichen Angelegenheiten des Reichs besorgten beide während ihrer Funktion zusammen. An diese Institution wurde 1848 durch Bestellung eines Reichsverwesers (bis 1. Jan. 1850) angeknüpft."
(Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 510.)
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"Der Amtsverwêser, des -s, plur. ut nom. sing. 1) Ein jeder, der ein Amt im Nahmen eines andern verwaltet. So sind die Erbbeamten Amtsverweser der Erzämter, und der Reichs-Vice-Kanzler ist der Amtsverweser des Churfürsten von Mainz. 2) Ein bürgerlicher Amtmann, der die Stelle des adeligen, so wohl in gerichtlichen als wirthschaftlichen Angelegenheiten vertritt. S. Amtmann und Amtsverwalter."
(Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 259)
"Reichsverweser, Reichsvikarien, im alten Deutschen Reich die Verwalter desselben während einer Thronerledigung, der Entfernung des Kaiser aus dem Reiche, seiner Minderjährigkeit oder Krankheit. Die Goldene Bulle (1356) erkannte dem Herzog von Sachsen in den Ländern des sächs. Rechts, dem Pfalzgraf bei Rhein in den schwäb., rhein. und fränk. Ländern das Reichsverweseramt nach altem Herkommen zu. Die gemeinschaftlichen Angelegenheiten des Reichs besorgten beide während ihrer Funktion zusammen. An diese Institution wurde 1848 durch Bestellung eines Reichsverwesers (bis 1. Jan. 1850) angeknüpft."
(Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 510.)
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