"Sie schließt an die alten Regelungen und Vorbehalte der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten an. Dass diese berücksichtigt werden muss, sagt Artikel 6 des Lissabonner EU-Vertrages und das sagt auch die Grundrechtecharta selbst im Artikel 52 Absatz 3 und 7. Darin wird, wie sie schon sagen, ermöglicht, dass im Kriegsfalle oder bei drohender Kriegsgefahr das grundrechtliche Verbot der Todesstrafe und der Hinrichtung nicht greift."