Als nobles Weihnachtsgeschenk an die Schweizer Bevölkerung, legalisiert heute, am 17. Dezember 2021 der Bundesrat 2 kriminelle Tricks, um die Grenzwerte für die Strahlung aus Mobilfunk-Sendeanlagen verdeckt um das 3 bis 4-Fache zu erhöhen. Oh du fröhliche…..MediaVon Hans-U. Jakob
Präsident von Gigaherz.chUm nebst konventionellen Antennen für die Funkdienste 3G (UMTS) und 4G (LTE) auch noch 5G-Sendeantennen (NR) auf bestehende wie auf neue Mobilfunk-Sendemaste aufpflanzen zu können, ohne dabei die geltenden Strahlungs-Grenzwerte zu überschreiten, blieb den Mobilfunkbetreibern bis anhin nichts anderes übrig als die Sendeleistungen der neuen 5G-Antennen in den Baugesuchen massiv zu tief zu deklarieren. In 99% aller Fällen dermassen viel zu tief, dass es für Techniker und Ingenieure Mobilfunk-kritischer Organisationen ein Leichtes war, den Nachweis zu erbringen, dass mit den in den Baugesuchen deklarierten abgestrahlten Leistungen zwischen 100 und 400Watt ERP ein 5G-Netz nicht einmal «nur wenig sinnvoll», sondern überhaupt nicht betrieben werden kann. Es kann ja nicht sein, dass 5G mit 10mal weniger Sendeleistung, 100mal mehr Daten in 100mal höherer Geschwindigkeit übertragen kann. Es kann auch nicht sein, dass 5G-Antennen, welche mit Sendeleistungen bis 25’000Watt ERP betrieben werden können, nur zu 0.4% bis 1.6% des Möglichen genutzt werden.Sämtliche Gerichtshöfe der Schweiz versuchten diesen Schwindel während der letzten 2 Jahre krampfhaft zu decken, wurden aber in letzter Zeit von kritischen Ingenieuren und Technikern immer mehr in die Enge getrieben. Nicht zuletzt deshalb, weil sich auch das Sicherheitssystem, welches ein Übersteuern der im Baugesuch deklarierten Sendeparameter verhindern soll, als totale Farce erwies. Das heisst, auf eine Selbstkontrolle der Mobilfunkbetreiber hinauslief. Diese müssen den kantonalen Umweltämtern nur noch jeden zweiten Monat eine Postkarte schicken auf welcher sie deklarieren, auf welcher ihrer Sendeanlagen sie die bewilligten Werte wann und wie lange nicht eingehalten hätten. Da weder eidgenössische noch kantonale Behörden über Online-Verbindungen in die Steuerzentralen der Betreiber verfügen, eine reine Alibiübung. Eine wahre Cabaret-Vorstellung auf welche sogar noch unsere Bundesrichter hereingefallen sind.Wegen den Falschdeklarationen in den Baugesuchsformularen wurden auch mobilfunk-kritische Juristen den Gerichten langsam zu aufsässig. Denn Standortdatenblätter sind auch nichts Anderes als Baugesuchsformulare. Und solche, absichtlich falsch gemachten Angaben in Baugesuchsformularen, zwecks Erschleichens einer Baubewilligung, darunter sind auch Bagatellbewilligungen zu verstehen, werden laut Bernischem Baugesetz Art.50 Abs.2 mit Bussen bis Fr. 40’000 bestraft. Es handelt sich demnach längst nicht mehr um Kavaliersdelikte, sondern um schwer strafbare Taten.Dieser Tatbestand musste dringend legalisiert werden
Bereits Ende Februar dieses Jahres gebar das Bundesamt für Umwelt einen Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur Verordnung des Bundesrates über nichtionisierende Strahlung (NISV).
Mit 2 fiesen Tricks sollten die Falschangaben zu den Sendeleistungen in den Baugesuchsunterlagen legalisiert werden:Fieser Trick Nummer 1: Der Reduktionsfaktor
Es wird behauptet, durch die im Millisekunden-Takt wild in einem 120°-Kreissektor herumtanzenden Strahlenkeulen (Datenbeams) würde die Gesamtbelastung im bestrahlten Sektor reduziert. Deshalb dürfe die Sendeleistung im Standortdatenblatt zwecks Erteilung der Baubewilligung, je nach Anzahl der rotierenden Beams, um Faktor 2.5 bis 10, tiefer als effektiv benötigt, deklariert werden. Es seien ja nie alle Beams mit voller Leistung im Einsatz.
Bei über 1000 Endgeräten (Handys, PC’s, Router usw.) in einem 120°-Kreissektor, die im Millisekunden-Takt, so viele wie möglich gleichzeitig, angeschossen werden, ist das natürlich ein schlechter Scherz.…
Präsident von Gigaherz.chUm nebst konventionellen Antennen für die Funkdienste 3G (UMTS) und 4G (LTE) auch noch 5G-Sendeantennen (NR) auf bestehende wie auf neue Mobilfunk-Sendemaste aufpflanzen zu können, ohne dabei die geltenden Strahlungs-Grenzwerte zu überschreiten, blieb den Mobilfunkbetreibern bis anhin nichts anderes übrig als die Sendeleistungen der neuen 5G-Antennen in den Baugesuchen massiv zu tief zu deklarieren. In 99% aller Fällen dermassen viel zu tief, dass es für Techniker und Ingenieure Mobilfunk-kritischer Organisationen ein Leichtes war, den Nachweis zu erbringen, dass mit den in den Baugesuchen deklarierten abgestrahlten Leistungen zwischen 100 und 400Watt ERP ein 5G-Netz nicht einmal «nur wenig sinnvoll», sondern überhaupt nicht betrieben werden kann. Es kann ja nicht sein, dass 5G mit 10mal weniger Sendeleistung, 100mal mehr Daten in 100mal höherer Geschwindigkeit übertragen kann. Es kann auch nicht sein, dass 5G-Antennen, welche mit Sendeleistungen bis 25’000Watt ERP betrieben werden können, nur zu 0.4% bis 1.6% des Möglichen genutzt werden.Sämtliche Gerichtshöfe der Schweiz versuchten diesen Schwindel während der letzten 2 Jahre krampfhaft zu decken, wurden aber in letzter Zeit von kritischen Ingenieuren und Technikern immer mehr in die Enge getrieben. Nicht zuletzt deshalb, weil sich auch das Sicherheitssystem, welches ein Übersteuern der im Baugesuch deklarierten Sendeparameter verhindern soll, als totale Farce erwies. Das heisst, auf eine Selbstkontrolle der Mobilfunkbetreiber hinauslief. Diese müssen den kantonalen Umweltämtern nur noch jeden zweiten Monat eine Postkarte schicken auf welcher sie deklarieren, auf welcher ihrer Sendeanlagen sie die bewilligten Werte wann und wie lange nicht eingehalten hätten. Da weder eidgenössische noch kantonale Behörden über Online-Verbindungen in die Steuerzentralen der Betreiber verfügen, eine reine Alibiübung. Eine wahre Cabaret-Vorstellung auf welche sogar noch unsere Bundesrichter hereingefallen sind.Wegen den Falschdeklarationen in den Baugesuchsformularen wurden auch mobilfunk-kritische Juristen den Gerichten langsam zu aufsässig. Denn Standortdatenblätter sind auch nichts Anderes als Baugesuchsformulare. Und solche, absichtlich falsch gemachten Angaben in Baugesuchsformularen, zwecks Erschleichens einer Baubewilligung, darunter sind auch Bagatellbewilligungen zu verstehen, werden laut Bernischem Baugesetz Art.50 Abs.2 mit Bussen bis Fr. 40’000 bestraft. Es handelt sich demnach längst nicht mehr um Kavaliersdelikte, sondern um schwer strafbare Taten.Dieser Tatbestand musste dringend legalisiert werden
Bereits Ende Februar dieses Jahres gebar das Bundesamt für Umwelt einen Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur Verordnung des Bundesrates über nichtionisierende Strahlung (NISV).
Mit 2 fiesen Tricks sollten die Falschangaben zu den Sendeleistungen in den Baugesuchsunterlagen legalisiert werden:Fieser Trick Nummer 1: Der Reduktionsfaktor
Es wird behauptet, durch die im Millisekunden-Takt wild in einem 120°-Kreissektor herumtanzenden Strahlenkeulen (Datenbeams) würde die Gesamtbelastung im bestrahlten Sektor reduziert. Deshalb dürfe die Sendeleistung im Standortdatenblatt zwecks Erteilung der Baubewilligung, je nach Anzahl der rotierenden Beams, um Faktor 2.5 bis 10, tiefer als effektiv benötigt, deklariert werden. Es seien ja nie alle Beams mit voller Leistung im Einsatz.
Bei über 1000 Endgeräten (Handys, PC’s, Router usw.) in einem 120°-Kreissektor, die im Millisekunden-Takt, so viele wie möglich gleichzeitig, angeschossen werden, ist das natürlich ein schlechter Scherz.…